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Justizze. Art. 4 ATSG

Bundesgericht

Versicherte beantragt Invalidenrente nach Bagatellunfall vom 30. Dezember 2021: Kein Kausalzusammenhang mit dauerhaften Beeinträchtigungen festgestellt, Beschwerde abgewiesen (Art. 6 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 4 ATSG)

Datum
11.04.2025
Geschäftsnummer
8C_400/2024
Abteilung
IV. Öffentlich-rechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 4 ATSG Art. 61 ATSG Art. 97 BGG Art. 105 BGG Art. 29 BV Art. 6 UVG Art. 11 UVV

Zusammenfassung

Eine Reinigungsangestellte stürzte am 30. Dezember 2021 auf einer regennassen Einfahrt und zog sich eine Hüftprellung rechts sowie einen erneuten Sturz auf die bereits früher verletzte linke Körperseite zu. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) lehnte Leistungen über den 15. März 2023 hinaus ab, weil der vorherige Zustand wieder erreicht sei. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich bestätigte diesen Einspracheentscheid. Die Versicherte erhob Beschwerde ans Bundesgericht und beantragte unter anderem die Anordnung eines externen Gutachtens sowie die Zusprechung von Leistungen für die Folgen des Unfalls vom 30. Dezember 2021. Streitig war insbesondere, ob ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang zwischen diesem Unfall und dauerhaften gesundheitlichen Beeinträchtigungen an Schulter und Hüfte besteht.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass das kantonale Gericht zutreffend festgestellt hatte, dass die versicherungsinternen ärztlichen Stellungnahmen der med. pract. D.________ vom 20. Februar und 29. September 2023 den Beweisanforderungen genügen und schlüssig darlegen, dass der Unfall vom 30. Dezember 2021 lediglich zu einer zeitlich begrenzten Verschlechterung führte – maximal sechs Wochen an der linken Schulter und drei Monate an der rechten Hüfte – und somit keinen dauerhaften Kausalzusammenhang im Sinne von Art. 6 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 4 ATSG herstellt. Die Schlussfolgerung der Ärztin, wonach der Unfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine zusätzlichen strukturellen Läsionen hervorgerufen habe, sei hinreichend begründet und beruhe auf einer umfassenden Einbeziehung aller relevanten Unterlagen, einschliesslich der Berichte der Klinik H.________ und der Auswirkungen des ersten Unfalls vom August 2012. Auch die von der Beschwerdeführerin beigezogene ergänzende Stellungnahme des Prof. Dr. med. I.________ bestätige ausdrücklich die Sorgfalt und Schlüssigkeit der Beurteilungen der med. pract. D.________. Konkrete Indizien für eine mangelnde Objektivität oder Befangenheit der versicherungsinternen Ärztin wurden nicht vorgebracht, sodass eine Verwertbarkeit ihrer Stellungnahmen nach Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG gegeben ist. Zudem war die Frage der Kausalität des ersten Unfalls vom 21. August 2012 bereits durch das Bundesgerichtsurteil 8C_37/2023 abschliessend entschieden; eine erneute Prüfung war daher mangels prozessualer Revisionsgründe nach Art. 121 ff. BGG ausgeschlossen (res iudicata). Auch die Rüge einer Verletzung der Begründungspflicht nach Art. 29 Abs. 2 BV war unbegründet, da das kantonale Gericht sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken durfte. Aufgrund dieser antizipierten Beweiswürdigung war eine Anordnung weiterer Abklärungen nach Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG nicht erforderlich. Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten von Fr. 800.– nach Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG. Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie die strenge Anwendung des Kausalitätsgrundsatzes bei Bagatellunfällen bestätigt und klarmacht, dass auch versicherungsinterne ärztliche Beurteilungen ohne persönliche Untersuchung grundsätzlich verwertbar sind, solange keine konkreten Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit bestehen.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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