Gesetzesartikel
Art. 23 IVG – Grundentschädigung
2 Entscheide, in denen Art. 23 IVG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- IV-Stelle gewährt erstmalige berufliche Ausbildung mit kleinem Taggeld; kantonales Versicherungsgericht ordnet Umschulung mit großem Taggeld an – Bundesgericht hebt Rückweisungsentscheid auf, weil Verfügung vom 31. Juli 2015 rechtskräftig und sachlich richtig war (Art. 23 Abs. 1 IVG)
- Versicherter nach abgeschlossener Schreinerlehre und mehrmonatiger Erwerbstätigkeit erhält Anspruch auf grosses Taggeld bei Umschulung zum Informatiker EFZ (Art. 17 Abs. 1 IVG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.