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Justizze. Art. 11 AVIG

Bundesgericht

Tagesmutter auf Stundenlohn ohne garantiertes Pensum: Kein anrechenbarer Arbeitsausfall mangels Normalarbeitszeit wegen hoher Schwankungen (Art. 11 Abs. 1 AVIG)

Datum
12.12.2023
Geschäftsnummer
8C 139/2023
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 11 AVIG Art. 5 AVIV

Zusammenfassung

Eine seit 2017 als Tagesmutter im Stundenlohn angestellte Frau meldet sich beim RAV an und beantragt Arbeitslosenentschädigung, da sie weniger Kinder betreuen muss. Die Arbeitslosenkasse verneint den Anspruch mangels anrechenbaren Arbeitsausfalls, da keine wöchentliche Normalarbeitszeit vereinbart sei und die Betreuungshistorie starke Schwankungen aufweise. Das Verwaltungsgericht bestätigt diesen Entscheid. Vor Bundesgericht macht die Beschwerdeführerin geltend, entgegen der Feststellung der Vorinstanz bestehe vertraglich eine Normalarbeitszeit, welche sich aus den einzelnen Betreuungsvereinbarungen mit den Eltern ergebe. Zudem rügt sie eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und eine fehlerhafte Berechnung der Normalarbeitszeit, da die effektiven Arbeitsstunden statt der lohnwirksamen Betreuungsstunden hätten berücksichtigt werden müssen. Neu eingereichte Vertragsbestimmungen und anonymisierte Betreuungsvereinbarungen sollen belegen, dass keine Arbeit auf Abruf vorliege.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt die Verneinung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung.

Die Beschwerdeführerin übt eine Tätigkeit als Tagesmutter auf Abruf aus, wobei individualarbeitsvertraglich keine wöchentliche Normalarbeitszeit garantiert wurde. Gemäss Art. 11 Abs. 1 AVIG liegt ein anrechenbarer Arbeitsausfall nur vor, wenn eine solche Normalarbeitszeit vereinbart war oder die effektiv geleistete Arbeitszeit über längere Zeit konstant war. Die Vorinstanz hat willkürfrei festgestellt, dass die Beschäftigungsschwankungen gemessen an den lohnwirksamen Betreuungsstunden sowohl im Zwölfmonatszeitraum als auch im erweiterten Fünfjahreszeitraum die zulässige Toleranzgrenze von 20 % deutlich überschritten haben. Selbst unter Berücksichtigung korrigierter Stundenzahlen für April 2018 und November 2019 bleiben die Abweichungen vom Durchschnitt so erheblich, dass keine individuelle Normalarbeitszeit ermittelt werden kann.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist es sachgerecht, für die Bemessung des Ausfalls auf die Betreuungszeiten und nicht auf die effektiven Arbeitsstunden abzustellen. Da die Entlöhnung direkt von der Anzahl der betreuten Kinder abhängt und der Verdienstausfall primär durch den Wegfall von Kindern verursacht wird, wäre eine Entkopplung von Arbeits- und Verdienstausfall widersprüchlich. Die neuen Eingaben der Beschwerdeführerin, insbesondere Bestimmungen der Arbeitgeberin und anonymisierte Betreuungsvereinbarungen, wurden als unechte Noven gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG nicht zugelassen, da nicht dargelegt wurde, warum diese nicht bereits im kantonalen Verfahren hätten vorgebracht werden können. Die Rüge der unvollständigen Sachverhaltsabklärung scheitert daran, dass die Vorinstanz die relevanten Betreuungszeiten korrekt als Grundlage für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen herangezogen hat.

Der unterliegenden Beschwerdeführerin werden die Gerichtskosten von Fr. 500.- auferlegt.

Regeste

Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenentschädigung) | Arbeitslosenversicherung

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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