Nichterwerbstätige Frau erhält kein IV-Taggeld während Potenzialabklärung: Verordnungsnorm ohne Gesetzesgrundlage unwirksam (Art. 20sexies Abs. 1 lit. b IVV)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 146 V 271 · ATF 146 V 271 · DTF 146 V 271
- Datum
- 27.05.2020
- Geschäftsnummer
- BGE 146 V 271
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Eine 1967 geborene Frau, die vor ihrer Arbeitsunfähigkeit nicht erwerbstätig war, beantragt bei der Invalidenversicherung Taggelder für die Dauer einer Potenzialabklärung in einer Werkstätte. Die IV-Stelle verneint den Anspruch, da sie die Voraussetzungen der Verordnung als nicht erfüllt betrachtet. Das kantonale Gericht spricht ihr hingegen Taggelder zu, weil es glaubhaft macht, dass sie im Gesundheitsfall erwerbstätig wäre. Die IV-Stelle beschwert sich dagegen beim Bundesgericht und rügt insbesondere die fehlende gesetzliche Grundlage für die Anwendung der entsprechenden Verordnungsbestimmung auf Nichterwerbstätige.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde der IV-Stelle gut und stellt fest, dass der Versicherten für die Zeit der Potenzialabklärung kein Anspruch auf IV-Taggelder zusteht.
Die Beschwerdegegnerin war unmittelbar vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit Ende 2010 nicht erwerbstätig und fällt nicht unter die gesetzlichen Ausnahmen für Personen in Erstausbildung oder unter 20-Jährige. Gemäss Art. 22 Abs. 1 IVG besteht ein Taggeldanspruch während Eingliederungsmassnahmen nur, wenn die versicherte Person wegen der Massnahmen verhindert ist, einer Arbeit nachzugehen, oder in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig ist. Seit der 5. IV-Revision richtet sich die Grundentschädigung nach Art. 23 Abs. 1 IVG ausschliesslich nach dem letzten ohne gesundheitliche Einschränkung tatsächlich erzielten Erwerbseinkommen. Die frühere Mindestgarantie für Nichterwerbstätige wurde ersatzlos aufgehoben, um negative Anreizwirkungen zu beseitigen und Sparziele zu erreichen.
Die Bestimmung Art. 20sexies Abs. 1 lit. b IVV, wonach Versicherte als erwerbstätig gelten, wenn sie glaubhaft machen, dass sie nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hätten, entbehrt seit der 5. IV-Revision der gesetzlichen Grundlage. Der Verordnungsgeber hat diese Norm aus altem Recht übernommen, ohne zu berücksichtigen, dass die entsprechende Bemessungsgrundlage auf Gesetzesstufe weggefallen ist. Eine isolierte Anwendung dieser Verordnungsbestimmung würde dem Gesetzeszweck widersprechen, indem sie faktisch wieder eine Grundentschädigung für Nichterwerbstätige einführen würde, die der Gesetzgeber bewusst gestrichen hat. Mangels gesetzlicher Delegation für die Bemessung von Taggeldern für Nichterwerbstätige kann die Verordnungsnorm nicht angewendet werden.
Da die Verordnungsbestimmung gesetzwidrig ist, erübrigen sich weitere Ausführungen zum Beweismass der Glaubhaftmachung. Ein allfälliger Verstoss gegen das Diskriminierungsverbot nach Art. 8 Abs. 2 BV kann aufgrund des Anwendungsgebots von Bundesgesetzen nach Art. 190 BV nicht geprüft werden.
Regeste
Art. 20 sexies Abs. 1 lit. b IVV; Taggelder während Eingliederungsmassnahmen. Art. 20 sexies Abs. 1 lit. b IVV (in Kraft seit 1. Januar 2008), wonach Versicherte als erwerbstätig gelten, wenn sie glaubhaft machen, dass sie nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten, fehlt die gesetzliche Grundlage (E. 7). Regeste Art. 20 sexies al. 1 let. b RAI; indemnités journalières pendant les mesures de réadaptation. L'art. 20 sexies al. 1 let. b RAI (en vigueur depuis le 1 er janvier 2008), selon lequel les assurés sont considérés comme exerçant une activité lucrative s'ils peuvent rendre vraisemblable que, après la survenance de l'incapacité de travail, ils auraient entamé une activité lucrative d'une assez longue durée, n'a pas de base légale (consid. 7). Regesto Art. 20 sexies cpv. 1 lett. b OAI; indennità giornaliere durante i provvedimenti di integrazione. Non dispone di alcuna base legale formale l'art. 20 sexies cpv. 1 lett. b OAI (in vigore dal 1° gennaio 2008) secondo cui per assicurati che esercitano un'attività lucrativa si intendono coloro i quali possono affermare plausibilmente che avrebbero successivamente intrapreso un'attività lucrativa di una certa durata se non fosse insorta l'incapacità al lavoro (consid. 7).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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