Justizze.

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Justizze. Art. 17 IVG

Bundesgericht

Versicherter nach abgeschlossener Schreinerlehre und mehrmonatiger Erwerbstätigkeit erhält Anspruch auf grosses Taggeld bei Umschulung zum Informatiker EFZ (Art. 17 Abs. 1 IVG)

Datum
01.02.2017
Geschäftsnummer
8C_716/2016
Abteilung
I. sozialrechtliche Abteilung
Ausgang
Teilweise gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 34 AHVG Art. 42 ATSG Art. 4 IVG Art. 16 IVG Art. 17 IVG Art. 23 IVG Art. 24 IVG Art. 37 IVG Art. 58 IVG Art. 5 IVV Art. 6 IVV Art. 74quater IVV Art. 74ter IVV

Zusammenfassung

Ein Versicherter beantragte vor der Invalidenversicherungsstelle des Kantons St. Gallen die Übernahme der Kosten für eine Umschulung zum Informatiker EFZ und die Auszahlung des grossen Taggeldes. Die IV-Stelle bewilligte die Ausbildung als erstmalige berufliche Ausbildung und sprach nur das kleine Taggeld zu. Der Versicherte erhob Beschwerde gegen diese Entscheidung, wobei strittig war, ob es sich um eine erstmalige berufliche Ausbildung oder um eine Umschulung handelte. Das kantonale Versicherungsgericht wies die Beschwerde ab. Vor dem Bundesgericht wurde geltend gemacht, dass der Versicherte nach Abschluss seiner Schreinerlehre über mehrere Monate hinweg erwerbstätig gewesen sei und daher Anspruch auf das grosse Taggeld gemäss den Vorschriften zur Umschulung habe.

Das Bundesgericht hob den kantonalen Entscheid auf, weil das Versicherungsgericht bereits im ersten Rechtsgang hätte auf die Rüge des Versicherten eintreten müssen, wonach die zugesprochene Ausbildung nicht als erstmalige berufliche Ausbildung, sondern als Umschulung zu qualifizieren sei. Dies war geboten, da eine auf dem Mitteilungsweg erfolgte Leistungszusprechung revisions- und wiedererwägungsrechtlich wie eine formelle Verfügung behandelt wird. Materiell stellte das Bundesgericht fest, dass der Versicherte nach seinem Lehrabschluss als Schreiner vom 22. September 2008 bis mindestens November 2009 erwerbstätig war und in diesem Zeitraum ein ökonomisch relevantes Erwerbseinkommen erzielte – nämlich deutlich mehr als Fr. 4'000.- monatlich in den ersten sechs Monaten und insgesamt Fr. 32'126.- zwischen April und November 2009. Da der Gesundheitsschaden (Verdachtsdiagnose einer pigmentierten villonodulären Synovialitis ab Spätsommer/Herbst 2008) sich anfänglich nicht einschränkend auf die Ausübung des erlernten Berufs auswirkte, war die Voraussetzung für eine Umschulung nach Art. 17 Abs. 1 IVG erfüllt. Damit stand dem Versicherten für die Dauer der Umschulung zum Informatiker EFZ das grosse Taggeld zu, was die Sache zur Ermittlung des konkreten Betrags nach Art. 23 Abs. 1 und Art. 24 Abs. 1 IVG an die IV-Stelle zurückwies. Die IV-Stelle hatte zudem die Vorbescheidverfahrenspflicht nach Art. 42 ATSG verletzt, was den formellen Aufhebungsgrund ergänzte. Als unterliegende Partei trägt die IV-Stelle die Gerichtskosten von Fr. 500.- nach Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 BGG und muss dem Versicherten eine Parteientschädigung von Fr. 2'800.- nach Art. 68 Abs. 1 BGG zahlen. Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie die Abgrenzung zwischen erstmaliger beruflicher Ausbildung und Umschulung klar an der tatsächlichen, mindestens sechsmonatigen Erwerbstätigkeit nach der Lehre festmacht und die formelle Verletzung des Vorbescheidverfahrens als eigenständigen Aufhebungsgrund neben der materiellen Fehlentscheidung anerkennt.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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