Anpassung des versicherten Verdienstes bei IV-Vorbescheid: SECO-Beschwerde abgewiesen, Verfügung erforderlich (Art. 40b AVIV)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 142 V 380 · ATF 142 V 380 · DTF 142 V 380
- Datum
- 06.07.2016
- Geschäftsnummer
- BGE 142 V 380
- Abteilung
- CH_BGE_007
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Der Initiator, das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO), focht einen kantonalen Gerichtsentscheid an, der einem arbeitslosen Versicherten mit gesundheitlichen Einschränkungen weiterhin Arbeitslosentaggelder auf Basis eines ungekürzten versicherten Verdienstes zusprach. Streitig war, ob die Arbeitslosenkasse den versicherten Verdienst bereits aufgrund eines Vorbescheids der Invalidenversicherung (IV) an die Resterwerbsfähigkeit anpassen durfte, obwohl der Versicherte gegen diesen Vorbescheid Einwendungen erhoben hatte und das IV-Verfahren noch nicht abgeschlossen war.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde des SECO ab. Es entschied, dass grundsätzlich erst die (noch nicht rechtskräftige) Verfügung der Invalidenversicherung oder einer anderen Sozialversicherung eine hinreichende Grundlage für die Anpassung des versicherten Verdienstes nach Art. 40b AVIV bildet.
Die Begründung stützt sich darauf, dass der sogenannte Schwebezustand – also die Phase, in der die Arbeitslosenversicherung vorleistungspflichtig ist, weil die Vermittlungsfähigkeit eines Behinderten noch nicht abschliessend geklärt ist – durch einen blossen Vorbescheid nicht beendet wird, wenn der Versicherte dagegen Einwendungen erhebt. Im konkreten Fall hatte der Versicherte gegen den Vorbescheid der IV-Stelle vom 6. Februar 2015 Einspruch erhoben und weitere medizinische Abklärungen beantragt. Da das Ausmass der Erwerbsunfähigkeit bis zum Erlass des Einspracheentscheides der Arbeitslosenkasse am 12. Juni 2015 noch unklar war, bestand die Vorleistungspflicht gemäss Art. 15 Abs. 2 AVIG i.V.m. Art. 15 Abs. 3 AVIV weiter. Die Annahme des SECO, der Vorbescheid stehe dem Ausmass der Erwerbsunfähigkeit gleich, traf nicht zu, da die Verwaltung nicht verpflichtet ist, gemäss dem Vorbescheid zu verfügen, und ein tieferer Invaliditätsgrad festgestellt werden kann.
Das Gericht erklärte zudem die Verwaltungsweisung Rz. C29 der AVIG-Praxis ALE des SECO, wonach der Vorbescheid in jedem Fall zur Anpassung ausreicht, für bundesrechtswidrig, da sie keine einzelfallgerechte Auslegung zulässt. Eine Anpassung des versicherten Verdienstes vor der Verfügung ist nur möglich, wenn keine Einwände erhoben werden oder wenn bereits eine ganze Invalidenrente bei verbleibender Restarbeitsfähigkeit in Aussicht gestellt wird, was hier nicht der Fall war.
Regeste
Art. 15 Abs. 2 AVIG i.V.m. Art. 15 Abs. 3 AVIV; Art. 23 AVIG; Art. 40b AVIV; versicherter Verdienst von Behinderten. Grundsätzlich bildet erst die (noch nicht rechtskräftige) Verfügung der Invalidenversicherung oder einer anderen Sozialversicherung hinreichende Grundlage für die Anpassung des versicherten Verdienstes (E. 5.5).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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