Gesetzesartikel
Art. 8 AVIG – Anspruchsvoraussetzungen
11 Entscheide, in denen Art. 8 AVIG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Arbeitslose Person mit Teilzeitanstellung: Zwischenverdienst ist nach vertraglich vereinbartem Lohnanspruch zu berechnen, nicht nach effektiv ausbezahltem Lohn (Art. 24 Abs. 3 AVIG)
- Beschwerde gegen Arbeitslosenentscheid wird mangels hinreichender Begründung nicht behandelt: Unzureichende Rügen zur Sachverhaltsfeststellung führen zum Nichteintreten (Art. 42 Abs. 1 BGG)
- Lehrer wird wegen Teamdynamik entlassen und geht vorzeitig in Pension: Rückwirkende Anrechnung der Beitragszeit bei unverschuldeter Entlassung (Art. 12 Abs. 2 lit. a AVIV)
- Arbeitnehmer meldet sich nach vorzeitiger Pensionierung zur Arbeitslosenversicherung an: Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung verneint, weil Pensionierung freiwillig erfolgte (Art. 12 Abs. 2 lit. a AVIV)
- Versicherte mit Abrufverhältnis beantragt in zweiter Rahmenfrist Arbeitslosenentschädigung: Überbrückungscharakter verloren, anrechenbarer Arbeitsausfall verneint (Art. 11 Abs. 1 AVIG)
- Schwangere Frau bewirbt sich auf unbefristete Stellen: Vermittlungsfähigkeit trotz bevorstehender Geburt bejaht, Diskriminierungsverbot nach Art. 3 Abs. 1 und 2 GlG beachtet (Art. 8 Abs. 1 lit. f und Art. 15 AVIG)
- Arbeitslosenkasse zieht Taggelder zurück, nachdem IV-Stelle Vorbescheid erlässt: Vorleistungspflicht endet erst mit rechtskräftiger Verfügung, nicht mit Vorbescheid oder interner Mitteilung (Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG)
- Ehemann beantragt Abänderung des Ehegattenunterhalts nach Kündigung und Selbstständigkeit: Willkür bei Einkommensermittlung und unzureichende Berücksichtigung der Dauerhaftigkeit der Einkommensveränderung (Art. 179 ZGB)
- Arbeitsloser will fehlende Beitragszeit mit Krankheitsperioden auffüllen: Keine Kumulation zulässig (Art. 13, 14 AVIG)
- Teilzeit-Abrufjob nach vier Jahren keine Überbrückung: Kein anrechenbarer Arbeitsausfall trotz Lohnschwankungen (Art. 8 Abs. 1 lit. b AVIG)
- Beitragszeit durch öffentlich geförderte Integrationsarbeit verneint: Zweck der Beschäftigung massgeblich (Art. 13 Abs. 1, Art. 23 Abs. 3bis AVIG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.