Arbeitgeberin verrechnet Unfalltaggelder mit eigenen Forderungen gegen verunfallten Arbeitnehmer: Rückforderung durch Suva zulässig, Verrechnung unzulässig (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 148 V 327 · ATF 148 V 327 · DTF 148 V 327
- Datum
- 04.03.2022
- Geschäftsnummer
- 8C_742/2021
- Abteilung
- I. sozialrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 19 ATSG Art. 25 ATSG Art. 83 ATSG Art. 2 ATSV Art. 49 UVG
Zusammenfassung
Eine Arbeitgeberin erhielt von der Suva Unfalltaggelder für ihren verunfallten Arbeitnehmer und verrechnete diese mit zivilrechtlichen Forderungen, die sie gegen ihn geltend machte. Die Suva forderte daraufhin die Rückzahlung der Taggelder zurück. Das Kantonsgericht Freiburg wies die dagegen erhobene Beschwerde der Arbeitgeberin ab. Streitig war, ob die Verrechnung zulässig war und ob die Rückforderung verjährt oder verwirkt war.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Arbeitgeberin ab und bestätigte die Rückforderung der Unfalltaggelder durch die Suva in Höhe von Fr. 13'613.95.
Die Arbeitgeberin hatte die von der Suva erhaltenen Unfalltaggelder für die Zeit vom 14. September 2016 bis 28. Februar 2017 mit eigenen zivilrechtlichen Forderungen gegen den verunfallten Arbeitnehmer verrechnet. Diese Verrechnung ist nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG unrechtmässig, weil Unfalltaggelder gemäss Art. 19 Abs. 2 ATSG und Art. 20 ATSG sowie Art. 22 Abs. 1 ATSG ausschliesslich dem Unterhalt der versicherten Person dienen und daher nicht zur Deckung anderer Forderungen herangezogen werden dürfen. Art. 50 UVG räumt allein dem Unfallversicherer das Recht zur Verrechnung ein; der Arbeitgeberin steht dieses Recht nicht zu. Zudem fehlt es an der für eine Verrechnung nach Art. 120 Abs. 1 OR erforderlichen Gegenseitigkeit, da die Arbeitgeberin keinerlei Rechte an den Taggeldansprüchen des Arbeitnehmers besitzt. Die Suva erlangte Kenntnis vom Umfang des Lohnrückbehalts erst am 25. November 2019 durch die Einreichung von Bankauszügen durch den Versicherten. Damit begann die Verwirkungsfrist nach Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG und Art. 83 Abs. 1 ATSG zu laufen. Die Rückforderungsverfügung vom 20. Dezember 2019 erfolgte daher fristwahrend. Die Vorinstanz hat somit kein Bundesrecht verletzt.
Die Gerichtskosten von Fr. 1200.– wurden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt.
Die Entscheidung klärt endgültig, dass Arbeitgeberinnen Unfalltaggelder nicht mit eigenen Forderungen verrechnen dürfen – selbst wenn diese zivilrechtlich begründet sind – und dass die Verwirkungsfrist für die Rückforderung erst mit konkreter Kenntnis des Versicherers vom Missbrauch beginnt.
Regeste
Art. 19 Abs. 2 und Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG; Art. 49 UVG; Rückerstattung unrechtmässig bezogener Unfalltaggelder durch die Arbeitgeberin. Eine Verrechnung von Unfalltaggeldern durch die Arbeitgeberin gegenüber dem Arbeitnehmer ist unzulässig. Hat die Arbeitgeberin keine Lohnfortzahlungen geleistet, sind von ihr empfangene Unfalltaggelder an den Versicherer zurückzuerstatten (E. 5). Regeste Art. 19 al. 2 et art. 25 al. 1, 1 re phrase, LPGA; art. 49 LAA; remboursement d'indemnités journalières indûment perçues par l'employeur. Les indemnités journalières ne peuvent pas faire l'objet d'une compensation entre employeur et salarié. Si l'employeur n'a pas continué à payer de salaire, il doit rembourser à l'assureur les indemnités journalières qu'il a perçues (consid. 5). Regesto Art. 19 cpv. 2 e art. 25 cpv. 1 prima frase LPGA; art. 49 LAINF; restituzione di indennità giornaliere dell'assicurazione contro gli infortuni indebitamente riscosse dalla datrice di lavoro. La compensazione di indennità giornaliere dell'assicurazione contro gli infortuni da parte della datrice di lavoro nei confronti del lavoratore non è ammessa. Se la datrice di lavoro non ha continuato con il pagamento del salario, essa deve restituire all'assicuratore le indennità giornaliere dell'assicurazione contro gli infortuni percepite (consid. 5).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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