Gesetzesartikel
Art. 19 ATSG – Auszahlung von Geldleistungen
6 Entscheide, in denen Art. 19 ATSG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Arbeitgeberin verrechnet Unfalltaggelder mit eigenen Forderungen gegen verunfallten Arbeitnehmer: Rückforderung durch Suva zulässig, Verrechnung unzulässig (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG)
- Arbeitgeberin beantragt Corona-Erwerbsersatz für Direktor in arbeitgeberähnlicher Stellung: Anmelde- und Beschwerdebefugnis fehlt, Anspruch ist subsidiär zur Lohnfortzahlung (Art. 2 Abs. 3bis und 3ter Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall)
- Versicherung zahlt Unfalltaggelder direkt an Versicherten statt an Arbeitgeber: Rückforderung wegen Subrogation nach Art. 19 Abs. 2 ATSG rechtens (Art. 19 Abs. 2 ATSG)
- Versicherter mit Schädel-Hirn-Trauma beantragt Invalidenrente rückwirkend ab Dezember 2013: Keine Heilbehandlung nach Rückfallmeldung, Rentenbeginn daher frühestens auf Gesuchseinreichung festzulegen (Art. 19 Abs. 1 UVG)
- Arbeitgeber erhält zu hohe Erwerbsausfallentschädigung für Zivildienstleistenden: Rückforderungspflicht besteht im überzähligen Betrag (Art. 25 ATSG)
- SUVA scheitert mit Rückforderung wegen fehlender Adäquanz; Rentenaufhebung rückwirkend per Verfügungsjuni 2009 (Art. 53 Abs. 2 ATSG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.