Justizze.

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Justizze. Art. 27 MWSTG

Bundesgericht

Gebührenpflichtiger verlangt Rückerstattung der Mehrwertsteuer auf Radio- und Fernsehempfangsgebühren: Anspruch besteht nur für Zeitraum ab 1. Januar 2010 (Art. 27 Abs. 2 MWSTG)

Datum
18.09.2018
Geschäftsnummer
2C 240/2017
Ausgang
Teilweise gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 5 MWSTG Art. 6 MWSTG Art. 27 MWSTG Art. 59 MWSTV Art. 62 OR Art. 63 OR Art. 64 OR Art. 67 OR Art. 128 OR

Zusammenfassung

Der Gebührenpflichtige, ein Privatperson ohne unternehmerische Tätigkeit, hatte von Ende April 2007 bis Ende Mai 2011 auf die rundfunkrechtliche Empfangsgebühr insgesamt Fr. 45.35 Mehrwertsteuer an die Billag AG gezahlt. Nachdem das Bundesgericht in einem früheren Urteil festgestellt hatte, dass die Empfangsgebühr keiner objektiven Mehrwertsteuerpflicht unterliegt, beantragte er bei der Billag AG die Rückerstattung sämtlicher zuvor geleisteter Mehrwertsteuerbeträge. Die Billag AG lehnte dies ab. Dagegen erhob der Gebührenpflichtige Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, das ihm Recht gab und die Rückerstattung anordnete. Das UVEK, vertreten durch das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM), legte daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht ein. Streitig war, ob der Gebührenpflichtige einen Anspruch auf Rückerstattung der Mehrwertsteuer für den gesamten Zeitraum von Ende April 2007 bis Ende Mai 2011 hat.

Das Bundesgericht entschied, dass der Gebührenpflichtige zwar grundsätzlich einen Anspruch auf Rückerstattung der Mehrwertsteuer hat, dieser aber zeitlich begrenzt ist. Es stellte fest, dass zwischen dem BAKOM und dem Gebührenpflichtigen kein Leistungsverhältnis im Sinne von Art. 1 Abs. 2 lit. a MWSTG bestand, weshalb die Empfangsgebühr keiner objektiven Mehrwertsteuerpflicht unterlag. Die fakturierte Mehrwertsteuer beruhte daher auf einem unrichtigen Steuerausweis gemäss Art. 27 Abs. 2 MWSTG 2009, welcher ein „Hilfssteuerobjekt“ schafft und die Steuerschuld des BAKOM gegenüber der Eidgenössischen Steuerverwaltung begründet. Für die Überwälzungsbeziehung gilt jedoch, dass die Rückerstattung an die Verjährungsvorschriften des Abrechnungsverhältnisses geknüpft ist: Da die Festsetzungsverjährung nach Art. 42 Abs. 1 MWSTG 2009 fünf Jahre nach Ablauf der Steuerperiode eintritt, konnten nur die für die Jahre 2010 und 2011 (bis 30. Mai) geleisteten Beträge zurückgefordert werden; die vor dem 1. Januar 2010 entrichteten Beträge waren verjährt. Der Gebührenpflichtige hatte seinen Anspruch spätestens mit dem Urteil BGE 141 II 182 vom 13. April 2015 erkannt und unmittelbar danach, am 9. Juli 2015, die Rückerstattung beantragt, sodass die einjährige Verjährungsfrist nach Art. 67 OR eingehalten war. Der Anspruch auf Rückerstattung ergibt sich zudem aus dem allgemeinen Rechtsgrundsatz der ungerechtfertigten Bereicherung analog Art. 62 ff. OR, da die Zahlungen rechtsgrundlos erbracht wurden. Das Bundesgericht hob daher das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2009 auf und bestätigte es für den Zeitraum ab 1. Januar 2010. Die Kosten des Verfahrens wurden je zur Hälfte dem UVEK und dem Gebührenpflichtigen auferlegt. Dem Gebührenpflichtigen wurde eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- zugesprochen, weil er im Lauf der verschiedenen Verfahren einen über den üblichen Aufwand hinausgehenden Aufwand betrieben hatte. Zur Neuverlegung der Kosten und Entschädigungen des vorangegangenen Verfahrens wurde die Sache an das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen.

Das Urteil klärt die Anwendung des Prinzips „impôt facturé = impôt dû“ im öffentlich-rechtlichen Verhältnis und präzisiert, dass die Rückerstattung eines zu Unrecht überwälzten Mehrwertsteuerbetrags an die Verjährungsgrenzen des Abrechnungsverhältnisses geknüpft ist – selbst wenn die Überwälzung auf einem unrichtigen Steuerausweis beruht.

Regeste

Rückerstattung der Mehrwertsteuer auf Empfangsgebühren für Radio und Fernsehen | Öffentliche Finanzen & Abgaberecht

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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