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Justizze. Art. 25 ATSG

Bundesgericht

Arbeitgeber erhält zu hohe Erwerbsausfallentschädigung für Zivildienstleistenden: Rückforderungspflicht besteht im überzähligen Betrag (Art. 25 ATSG)

BGE / ATF / DTF
BGE 142 V 43 · ATF 142 V 43 · DTF 142 V 43
Datum
07.01.2016
Geschäftsnummer
9C_498/2015
Abteilung
II. sozialrechtliche Abteilung
Ausgang
Gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 19 ATSG Art. 25 ATSG Art. 2 ATSV

Zusammenfassung

Die Ausgleichskasse des Kantons Zürich hatte einer Arbeitgeberin zu hohe Erwerbsausfallentschädigung für einen bei ihr angestellten Zivildienstleistenden ausgezahlt – basierend auf einem fiktiven Monatslohn von 4'000 Franken statt des tatsächlichen Lohns von 666,65 Franken. Die Ausgleichskasse forderte die Rückzahlung der zu viel ausbezahlten Beträge. Die Arbeitgeberin legte Einsprache ein, das kantonale Sozialversicherungsgericht hob den Einspracheentscheid auf, worauf die Ausgleichskasse beim Bundesgericht Beschwerde erhob. Streitig war, ob die Arbeitgeberin überhaupt zur Rückzahlung verpflichtet ist oder ob die Ausgleichskasse stattdessen den Versicherten direkt in Anspruch nehmen muss.

Das Bundesgericht hob den Entscheid des kantonalen Sozialversicherungsgerichts auf und bestätigte den Einspracheentscheid der Ausgleichskasse. Es stellte klar, dass der Arbeitgeber gemäss Art. 19 Abs. 2 ATSG einen eigenen Anspruch auf Erwerbsausfallentschädigung im Umfang der tatsächlich geleisteten Lohnzahlung hat und daher nicht bloße Zahlstelle ist, sondern eigene Rechte und Pflichten aus dem Leistungsverhältnis erwirbt. Daraus folgt, dass er gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG und Art. 2 Abs. 1 lit. c ATSV rückerstattungspflichtig ist für denjenigen Betrag, der über die effektive Lohnzahlung hinausgeht – hier also für den Teil der Entschädigung, der auf dem fiktiven Lohn von 4'000 Franken beruhte. Der überzählige Betrag war somit unrechtmässig bezogen und unterliegt der Rückforderung. Die Gerichtskosten von 500 Franken wurden der unterlegenen Arbeitgeberin auferlegt. Das Urteil präzisiert die Stellung des Arbeitgebers im EO-Verfahren und klärt, dass die Rückerstattungspflicht nicht an eine bloße Zahlstellenfunktion, sondern an die rechtsmäßige Auszahlung im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben geknüpft ist.

Regeste

Art. 19 Abs. 2 und Art. 25 Abs. 1 ATSG; Art. 2 Abs. 1 lit. c ATSV; Art. 19 Abs. 2 EOG; Rz. 7009 der Wegleitung zur Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende und Mutterschaft (WEO). Der Arbeitgeber, welcher der versicherten Person während der Dienstleistung Lohn ausrichtet, fungiert nicht als blosse Zahlstelle und kann somit zur Rückerstattung von zuviel ausbezahlter Erwerbsausfallentschädigung verpflichtet werden (E. 3.1). Regeste Art. 19 al. 2 et art. 25 al. 1 LPGA; art. 2 al. 1 let. c OPGA; art. 19 al. 2 LAPG; ch. 7009 des Directives concernant le régime des allocations pour perte de gain pour les personnes faisant du service et en cas de maternité (DAPG). L'employeur, qui verse le salaire à la personne assurée pendant le service, ne fait pas office de simple organisme de paiement et peut ainsi être tenu à restitution d'allocations pour perte de gain payées en trop (consid. 3.1). Regesto Art. 19 cpv. 2 e art. 25 cpv. 1 LPGA; art. 2 cpv. 1 lett. c OPGA; art. 19 cpv. 2 LIPG; cifra marginale 7009 delle direttive concernenti il regime delle indennità di perdita di guadagno per le persone che prestano un servizio e in caso di maternità. Il datore di lavoro, che paga alla persona assicurata un salario durante il servizio, non funge unicamente da semplice organo di pagamento e pertanto può essere tenuto alla restituzione delle indennità di perdita di guadagno versate in eccesso (consid. 3.1).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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