Justizze.

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Justizze. Art. 37 UVG

Bundesgericht

Hinterlassenenrente nach Suizid verneint: Vollständige Urteilsunfähigkeit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen (Art. 4 ATSG, Art. 6 Abs. 1 UVG, Art. 37 Abs. 1 UVG)

Datum
07.06.2019
Geschäftsnummer
8C 187/2019
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 4 ATSG Art. 44 ATSG Art. 42 BGG Art. 97 BGG Art. 105 BGG Art. 6 UVG Art. 37 UVG Art. 48 UVV

Zusammenfassung

Die Hinterbliebenen einer Versicherten, die am 16. Oktober 2015 Suizid beging, beantragten Hinterlassenenleistungen nach der Unfallversicherung. Die Versicherung lehnte diese ab, weil der Suizid nicht als Unfall im Sinne des Unfallversicherungsgesetzes gelte. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die Beschwerde der Hinterbliebenen ab. Sie erhoben daraufhin Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Antrag, den Entscheid aufzuheben und die Leistungen zuzuerkennen oder zumindest die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit ein gerichtliches Obergutachten eingeholt werde. Streitig war insbesondere, ob die Versicherte zum Zeitpunkt ihres Suizids vollständig urteilsunfähig war.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Verweigerung der Hinterlassenenleistungen. Es stellte fest, dass der Suizid nicht als Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG qualifiziert werden kann, es sei denn, die Versicherte war zum Zeitpunkt der Tat vollständig urteilsunfähig – eine Voraussetzung, die nach Art. 37 Abs. 1 UVG und Art. 48 UVV für die Leistungszusage erforderlich ist. Die Vorinstanz hatte auf das psychiatrische Ergänzungsgutachten des Dr. med. F.________ vom 17. Mai 2018 abgestellt, das als verwaltungsinternes Gutachten gemäss Art. 44 ATSG zwar nicht den höchsten Beweiswert besitzt, aber nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich Beweiskraft hat (Art. 44 ATSG, Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Das Bundesgericht hielt fest, dass die Vorinstanz die Aussagen des behandelnden Psychiaters Dr. med. H.________ sachgerecht gewürdigt, aber zu Recht als weniger überzeugend eingestuft hatte, da dieser als Klinikdirektor während des Aufenthalts der Versicherten in der Klinik E.________ deren behandelnder Arzt war und daher in Zweifelsfällen tendenziell zugunsten der Patientin aussagt. Dr. med. F.________ verfügte zudem über die Zusatzausbildung Forensische Psychiatrie und Psychotherapie, was seine fachliche Kompetenz unterstrich. Die Vorinstanz hatte zutreffend festgestellt, dass die Versicherte zumindest seit Anfang Oktober 2015 und auch am Nachmittag des 16. Oktober 2015 in der Lage war, rational zu urteilen und sich über die Tragweite ihrer Handlungen ein vernünftiges Urteil zu bilden; es fehlten Hinweise auf sozialen Rückzug, depressiven Stupor, Nihilismus, akute Suizidalität oder ein präsuizidales Syndrom. Auch die Aussagen des Ehemannes, der als medizinischer Laie und aufgrund seines distanzierten Verhältnisses zur Versicherten (letzter Besuch eine Woche vor dem Suizid, neuer Partner der Versicherten) keine entscheidende Gewichtung erhielten, vermochten die überzeugende Beurteilung des Dr. med. F.________ nicht in Zweifel zu ziehen. Der Umstand, dass die suizidale Handlung selbst unverständlich erscheint, reicht nach Art. 48 UVV nicht aus, um Urteilsunfähigkeit zu beweisen. Damit war der Anspruch auf Hinterlassenenleistungen nach Art. 6 Abs. 1 UVG nicht erfüllt. Die Beschwerdeführer tragen die Gerichtskosten von Fr. 800.– gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG; ein Parteientschädigungsanspruch der Visana besteht nicht (Art. 68 Abs. 3 BGG). Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie die strenge Beweisanforderung der überwiegenden Wahrscheinlichkeit für die vollständige Urteilsunfähigkeit bei Suizid klar bekräftigt und die Beweiswürdigung von verwaltungsinternen gegenüber behandelnden ärztlichen Gutachten systematisch darlegt.

Regeste

Unfallversicherung (Hinterlassenenrente) | Unfallversicherung

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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