Sozialpädagogin infiziert sich mit HIV durch ungeschützten Geschlechtsverkehr mit Partner: Kein Unfall im Sinne des Unfallversicherungsgesetzes, Leistungspflicht verneint (Art. 4 ATSG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 150 V 229 · ATF 150 V 229 · DTF 150 V 229
- Datum
- 03.05.2024
- Geschäftsnummer
- 8C_348/2023
- Abteilung
- IV. Öffentlich-rechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Eine Sozialpädagogin meldete sich bei ihrer Unfallversicherung mit der Behauptung an, durch ihren ehemaligen Partner mit HIV infiziert worden zu sein. Die Versicherung lehnte die Leistungspflicht ab, weil kein Unfall vorliege. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft bestätigte diese Entscheidung. Die Versicherte erhob Beschwerde ans Bundesgericht und beantragte, die Versicherung zur rückwirkenden Leistungserbringung ab 2011 zu verpflichten. Streitig war, ob die HIV-Infektion durch ungeschützten Geschlechtsverkehr als Unfall im Sinne des Unfallversicherungsgesetzes qualifiziert werden kann.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Verweigerung der Unfallversicherungsleistungen. Es stellte fest, dass ein Unfall gemäss Art. 4 ATSG eine plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper voraussetzt. Der äussere Faktor – hier der ungeschützte Geschlechtsverkehr – ist nur dann ungewöhnlich, wenn er nach objektivem Massstab nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist. Da ungeschützter Geschlechtsverkehr ein alltäglicher Vorgang ist, fehlt das Merkmal der Ungewöhnlichkeit. Die Tatsache, dass der Partner die HIV-Infektion jahrelang verschwiegen hatte, ist für die Beurteilung der Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors irrelevant, da allein der Faktor selbst, nicht aber die Umstände seiner Veranlassung massgebend sind. Auch die strafrechtliche Verurteilung des Partners wegen schwerer Körperverletzung nach Art. 122 StGB führt nicht zur Annahme eines Unfalls, weil die strafrechtliche Relevanz einer Handlung nicht zwingend mit der Erfüllung des Unfallbegriffs nach Art. 4 ATSG einhergeht. Eine Vergleichbarkeit mit einer Vergewaltigung, bei der ein Unfall angenommen wird, besteht nicht, weil es sich beim vorliegenden Fall um ein einvernehmliches Geschehen handelt, das nicht als Schreckereignis im Rechtssinn einzustufen ist. Die Gerichtskosten von Fr. 800.– wurden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt. Die Entscheidung präzisiert die enge Auslegung des Unfallbegriffs bei Infektionen und betont die strikte Trennung zwischen Unfall und Krankheit im Sozialversicherungsrecht.
Regeste
Art. 4 ATSG; Art. 6 Abs. 1 UVG; Begriff der "unfallbedingten" Infektion. Erfolgt die Ansteckung mit dem HI-Virus durch ungeschützten Geschlechtsverkehr und damit in typischer Weise, liegt mangels Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors kein Unfall im Rechtssinne vor. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Partner der Versicherten seine HIV-Positivität jahrelang verschwiegen hatte und wegen der Ansteckung seiner Partnerin strafrechtlich der schweren Körperverletzung für schuldig gesprochen worden war (E. 2-5). Regeste Art. 4 LPGA; art. 6 al. 1 LAA; notion d'accident en lien avec une infection. La contamination par le VIH ensuite d'un rapport sexuel non protégé, donc de manière typique, ne constitue pas un accident au sens juridique du terme, en l'absence du caractère extraordinaire du facteur extérieur. Le fait que le partenaire de l'assurée ait caché sa séropositivité pendant des années et qu'il ait été condamné pénalement pour lésions corporelles graves pour l'avoir contaminée n'y change rien (consid. 2-5). Regesto Art. 4 LPGA; art. 6 cpv. 1 LAINF; concetto di infezione causata dall'infortunio. Qualora il contagio dal virus HIV avviene attraverso un rapporto sessuale non protetto, dunque in modo tipico, non vi è infortunio in senso giuridico del termine data l'assenza della straordinarietà del fattore esterno. Nulla muta il fatto che il partner dell'assicurata avesse nascosto per anni la sua sieropositività e che fosse stato ritenuto penalmente colpevole di lesione personali gravi per averla contagiata (consid. 2-5).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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