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Justizze. Art. 108 BGG

Bundesgericht

Beschwerdeführerin legt Unfallversicherungsentscheid an, ohne konkret auf vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellungen einzugehen: Nichteintreten wegen unzureichender Begründung im vereinfachten Verfahren (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG)

Datum
12.03.2025
Geschäftsnummer
8C_130/2025
Abteilung
IV. Öffentlich-rechtliche Abteilung
Ausgang
Nichteintreten

Tragende Normen

Art. 4 ATSG Art. 42 BGG Art. 108 BGG Art. 6 UVG

Zusammenfassung

Eine Versicherte erhob Beschwerde gegen ein Urteil des Kantonsgerichts Luzern, mit dem dieses die Ablehnung einer Unfallleistung durch die VAUDOISE ALLGEMEINE Versicherungs-Gesellschaft AG bestätigt hatte. Streitig war, ob ein am 31. März 2023 eingetretener Gesundheitsschaden als Unfall im Sinne des Unfallversicherungsrechts anzusehen sei und ob die Versicherung zur Leistung verpflichtet sei. Die Beschwerdeführerin rügte insbesondere, dass die Vorinstanz die medizinischen Befunde – insbesondere die Ruptur des vorderen Kreuzbands und die Korbhenkelläsion des Innenmeniskus – nicht ausreichend gewürdigt habe und weitere Abklärungen angeordnet werden müssten.

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein, weil die Beschwerdeführerin die gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht erfüllte. Sie stellte lediglich ihren eigenen Geschehensablauf dar und verlangte ohne konkrete Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen weitere medizinische Abklärungen; sie zeigte nicht auf, inwiefern die Feststellung des plötzlich einschiessenden Schmerzes bei normalem Gehen nach Art. 97 Abs. 2 BGG unrichtig sei oder weshalb die vorinstanzlichen Erwägungen gegen Bundesrecht verstossen sollten. Dieser offensichtliche Begründungsmangel führte zum Nichteintreten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen (Art. 64 Abs. 1 BGG), jedoch verzichtete das Gericht ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Die Entscheidung verdeutlicht die strikten Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde im Unfallversicherungsverfahren, insbesondere wenn eine Sachverhaltsrüge nach Art. 97 Abs. 2 BGG geltend gemacht wird.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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