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Justizze. Art. 4 ATSG

Bundesgericht

Rechtsanwältin erleidet bei Kaiserschnitt Uterusruptur mit nachfolgender Hysterektomie: Kein Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG und kein Muskelriss im Sinne von Art. 6 Abs. 2 lit. d UVG

BGE / ATF / DTF
BGE 151 V 244 · ATF 151 V 244 · DTF 151 V 244
Datum
27.11.2024
Geschäftsnummer
8C_83/2024
Abteilung
IV. Öffentlich-rechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 4 ATSG Art. 44 ATSG Art. 6 UVG

Zusammenfassung

Eine Rechtsanwältin wurde am 21. August 2019 per Kaiserschnitt entbunden und erlitt dabei einen 2,5 cm tiefen Einriss in der Hinterwand der Gebärmutter, der unentdeckt blieb. Dies führte später zur Teilnekrose und zur operativen Entfernung der Gebärmutter. Sie beantragte bei ihrer Unfallversicherung eine Integritätsentschädigung, weil sie einen qualifizierten Behandlungsfehler sah. Die Versicherung und das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich lehnten den Anspruch ab. Dagegen erhob sie Beschwerde ans Bundesgericht. Streitig war, ob der Vorfall einen Unfall im Sinne des Unfallversicherungsrechts darstellt oder ob der Uterusriss als Listenverletzung gilt.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Ablehnung der Integritätsentschädigung. Es stellte fest, dass kein grober ärztlicher Behandlungsfehler beim Kaiserschnitt vorlag, der den Unfallbegriff gemäss Art. 4 ATSG erfüllen würde: Alle drei Gutachter waren sich einig, dass der Riss in der Gebärmutterhinterwand während der erschwerten Kindsentwicklung im Rahmen des Kaiserschnitts entstand, nicht aber auf grobe Verwechslungen oder Ungeschicklichkeiten der Ärzte zurückzuführen war. Auch das Übersehen des Risses stellte keine einzelne, zeitlich isolierte medizinische Handlung dar, sodass das Merkmal der Plötzlichkeit fehlte. Damit war der Unfallbegriff nicht erfüllt. Weiter entschied das Gericht, dass der Riss in der Gebärmutterhinterwand kein Muskelriss im Sinne von Art. 6 Abs. 2 lit. d UVG ist: Der Gesetzgeber verstand unter Muskelrissen im Kontext der unfallähnlichen Körperschädigungen primär Verletzungen der willkürlich steuerbaren Skelettmuskulatur, insbesondere im Sport oder bei der Arbeit; Risse im glatten Muskelgewebe von Hohlorganen wie dem Uterus fallen nicht darunter. Zudem widerspräche eine Ausdehnung des Begriffs auf solche Fälle dem Zweck der Listenverletzungen, nämlich die oft schwierige Abgrenzung zwischen Unfall und Krankheit zugunsten der Versicherten zu vereinfachen – hier handele es sich um eine klare Pflichtleistung der Krankenversicherung. Die Gerichtskosten von Fr. 800.– wurden der Beschwerdeführerin auferlegt. Das Urteil präzisiert die enge Auslegung des Unfallbegriffs bei ärztlichen Eingriffen und klärt, dass Uterusrupturen nicht unter die Listenverletzungen fallen.

Regeste

Art. 6 Abs. 2 UVG; unfallähnliche Körperschädigung. Risse im Muskelgewebe von Hohlorganen (glatte Muskulatur) sind nicht von Art. 6 Abs. 2 lit. d UVG erfasst. Der im Rahmen einer Geburt per Kaiserschnitt aufgetretene Riss in der Hinterwand der Gebärmutter stellt somit keine Listenverletzung dar (E. 7). Regeste Art. 6 al. 2 LAA; lésion corporelle assimilée à un accident. Les déchirures du tissu musculaire des organes creux (musculature lisse) ne sont pas couvertes par l'art. 6 al. 2 let. d LAA. La déchirure de la paroi postérieure de l'utérus survenue dans le cadre d'un accouchement par césarienne ne constitue donc pas une lésion qui entre dans la liste de cette disposition (consid. 7). Regesto Art. 6 cpv. 2 LAINF; lesione corporale parificabile ai postumi d'infortunio. Le lacerazioni del tessuto muscolare di organi cavi (muscolatura liscia) non sono contemplate dall'art. 6 cpv. 2 lett. d LAINF. La lacerazione della parete posteriore dell'utero, verificatasi durante un parto cesareo, non costituisce pertanto una lesione figurante sulla lista di tale disposizione (consid. 7).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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