Versicherter beantragt Invalidenrente nach HWS-Distorsion: Adäquanzkriterium der besonders dramatischen Begleitumstände nicht erfüllt, Leistungsanspruch über Dezember 2018 hinaus verneint (Art. 4 ATSG)
- Datum
- 01.09.2023
- Geschäftsnummer
- 8C_703/2022
- Abteilung
- IV. Öffentlich-rechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 4 ATSG Art. 43 ATSG Art. 97 BGG Art. 105 BGG Art. 6 UVG Art. 19 UVG
Zusammenfassung
Ein Versicherter wandte sich gegen die Entscheidung der Suva, seine Unfallversicherungsleistungen per 31. Dezember 2018 einzustellen, und gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau, das diese Einstellung bestätigte. Streitig war, ob ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Verkehrsunfall vom 9. März 2016 und den danach weiter bestehenden, organisch nicht hinreichend nachweisbaren Beschwerden besteht, insbesondere unter Anwendung der sogenannten Schleudertrauma-Praxis zur Beurteilung der Adäquanz. Der Versicherte machte geltend, der Unfall sei durch besonders dramatische Begleitumstände gekennzeichnet gewesen.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Einstellung der Leistungen per 31. Dezember 2018. Es folgte der Vorinstanz darin, dass das polydisziplinäre Gutachten der asim vom 18. März 2021 vollen Beweiswert besitzt und darauf gestützt eine HWS-Distorsion als unfallbedingte Verletzung anzunehmen ist, jedoch ab Ende 2018 keine namhafte Verbesserung mehr durch weitere Behandlungen zu erwarten war (Art. 19 Abs. 1 UVG). Die Vorinstanz hatte zutreffend festgestellt, dass die psychische Symptomatik nicht im Vordergrund stand und daher die Schleudertrauma-Praxis zur Adäquanzprüfung anzuwenden war (Art. 4 ATSG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 UVG). Das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände wurde nicht in besonders ausgeprägter Weise erfüllt, weil objektiv keine unmittelbare Lebensbedrohung bestand: Weder im Polizeirapport noch in den Unfallakten war dokumentiert, dass Rauch entstand oder eine Bahn herannahm; der Unfall ereignete sich bei Tageslicht und guter Sicht an einer übersichtlichen Stelle einer kurvenreichen Bahnstrecke mit nahegelegener Haltestelle, sodass der Lokführer rechtzeitig hätte halten können (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Damit hielt der Schluss der Vorinstanz vor Bundesrecht Stand (Art. 95 und 96 BGG). Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 800.– gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG. Die Entscheidung präzisiert die objektive Auslegung des Adäquanzkriteriums der besonders dramatischen Begleitumstände und betont, dass subjektive Angstgefühle oder nicht dokumentierte Umstände für dessen Erfüllung nicht ausreichen.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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