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Justizze. Art. 4 ATSG

Bundesgericht

Unfallversicherung: Bundesgericht hebt kantonalen Entscheid auf, weil medizinisches Gutachten zur Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit widersprüchlich und unvollständig ist (Art. 6 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 4 ATSG)

Datum
04.11.2025
Geschäftsnummer
8C_398/2025
Abteilung
IV. Öffentlich-rechtliche Abteilung
Ausgang
Rückweisung

Tragende Normen

Art. 4 ATSG Art. 7 ATSG Art. 8 ATSG Art. 105 BGG Art. 6 UVG Art. 18 UVG

Zusammenfassung

Die Hotela Versicherungen AG erhob Beschwerde gegen einen Entscheid des Verwaltungsgerichts Nidwalden, mit dem dieses den Einspracheentscheid der Versicherung aufhob und die Sache zur Neuberechnung des Invaliditätsgrades und zur neuen Festlegung der Integritätsentschädigung auf der Grundlage eines Integritätsschadens von 25 % zurückwies. Streitig war insbesondere die Frage, ob die versicherte Person in einer angepassten Tätigkeit 75 % oder 100 % arbeitsfähig sei. Das kantonale Gericht hatte sich dabei auf ein monodisziplinäres Aktengutachten gestützt, das drei unterschiedliche Arbeitsfähigkeitseinschätzungen für verschiedene Tätigkeitsprofile enthielt, ohne diese Differenzierungen schlüssig zu begründen. Die Versicherung rügte eine unvollständige und unrichtige Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz.

Das Bundesgericht hob den kantonalen Entscheid auf und wies die Sache zur Neuentscheidung zurück, weil die Vorinstanz bei ihrer Sachverhaltsfeststellung gegen Bundesrecht verstossen hatte. Die Vorinstanz hatte ein medizinisches Aktengutachten als beweiskräftige Entscheidgrundlage verwendet, obwohl der Sachverständige für drei verschiedene Tätigkeitsbereiche drei divergente Arbeitsfähigkeitseinschätzungen vorgenommen hatte, ohne eine schlüssige und nachvollziehbare Begründung für die unterschiedlichen Beurteilungen abzugeben. Obwohl die Vorinstanz selbst erkannt hatte, dass die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit klärungsbedürftig war und ergänzende Fragen stellte, blieben zentrale Unklarheiten auch nach der Ergänzung vom 28. Januar 2025 bestehen: Der Gutachter äusserte sich lediglich zur Arbeitsfähigkeit im Rahmen eines einzigen, im Gutachten definierten Belastungsprofils (Ziff. 7.2.2), ohne die anderen von ihm selbst genannten Tätigkeiten (Arbeiten an einer Tastatur, Montagearbeiten, Überwachungstätigkeiten) zu bewerten. Damit fehlte es auch nach der ergänzenden Stellungnahme an einer Begründung für die attestierte Leistungseinschränkung von 75 %. Die Vorinstanz unterliess trotz offensichtlicher Widersprüchlichkeiten und klärungsbedürftiger Fragen ohne entsprechende Begründung eine weitere Rücksprache mit dem Sachverständigen. Dies stellt eine Verletzung von Art. 105 Abs. 3 und Art. 97 Abs. 2 BGG dar, wonach das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung gebunden ist, und von Art. 42 Abs. 1 BGG, da die Vorinstanz ihre Rüge- und Begründungspflicht verletzte. Zudem verletzte die Vorinstanz Art. 6 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 4 ATSG, Art. 7 Abs. 1 ATSG und Art. 8 Abs. 1 ATSG, weil sie die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers und den Begriff der Invalidität und der Erwerbsunfähigkeit nicht korrekt angewandt hatte. Die Vorinstanz hätte gemäss Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG die Widersprüchlichkeiten durch weitere Beweiserhebungen klären müssen, da triftige Gründe für eine Abweichung vom Gerichtsgutachten vorlagen, wie es Art. 125 V 351 E. 3b/aa und Urteil 8C_722/2016 E. 3.2.2.2 vorsehen. Die Rückweisung gilt als vollständiges Obsiegen der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und Art. 68 Abs. 1 BGG, weshalb die Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten von Fr. 800.– zu tragen hat. Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde gemäss Art. 64 Abs. 1 BGG gewährt, wobei sie gemäss Art. 64 Abs. 4 BGG später Ersatz zu leisten hat, wenn sie dazu in der Lage ist. Als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Parteientschädigung gemäss Art. 68 Abs. 3 BGG. Dem Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin wurde aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 3'000.– ausgerichtet.

Diese Entscheidung ist bemerkenswert, weil das Bundesgericht klarstellt, dass eine Vorinstanz nicht einfach ein medizinisches Gutachten als beweiskräftig qualifizieren darf, wenn dessen Aussagen widersprüchlich sind und zentrale Fragen unbeantwortet bleiben – vielmehr ist sie verpflichtet, durch gezielte Ergänzungsfragen oder eine persönliche Untersuchung Klarheit zu schaffen, um eine tragfähige Sachverhaltsfeststellung zu ermöglichen.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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