Versicherter beantragt höhere Invalidenrente wegen Schulter- und Knieverletzungen: Fallabschluss per 31. Dezember 2004 rechtens, da keine namhafte Besserung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten war (Art. 19 Abs. 1 UVG)
- Datum
- 30.09.2016
- Geschäftsnummer
- 8C 186/2016
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 7 ATSG Art. 16 ATSG Art. 17 ATSG Art. 21 ATSG Art. 42 BGG Art. 95 BGG Art. 97 BGG Art. 105 BGG Art. 106 BGG Art. 15 UVG Art. 18 UVG Art. 19 UVG Art. 21 UVG Art. 22 UVV
Zusammenfassung
Ein Versicherter wandte sich gegen einen kantonalen Entscheid, der ihm nur eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 20 % zusprach. Er machte geltend, aufgrund neuerer medizinischer Berichte und operativer Therapiemöglichkeiten sei ein höherer Grad von 40 bis 60 % zu gewähren. Streitig waren insbesondere der Zeitpunkt des Fallabschlusses, die Methode zur Ermittlung des Invaliditätsgrades (allgemeiner Arbeitsmarkt vs. Betätigungsvergleich), die Höhe des Valideneinkommens sowie die Zulässigkeit neu vorgelegter medizinischer Berichte.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass der Fallabschluss per 31. Dezember 2004 rechtens erfolgt war, weil bereits damals keine weiteren Behandlungsmöglichkeiten bestanden, die eine namhafte Besserung der Arbeitsfähigkeit bewirken konnten – dies auch unter Berücksichtigung der im Bericht der Klinik D.________ vom 17. April 2015 diskutierten operativen Optionen. Ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren war nicht erforderlich, weil die SUVA die Rentenleistungen nicht gekürzt oder verweigert hatte, sondern aufgrund der bestehenden Leistungsfähigkeit ermittelt hatte. Der Versicherte konnte sich nicht auf Vertrauensschutz berufen, um den Betätigungsvergleich anzuwenden, weil er seine selbstständige Erwerbstätigkeit Ende 2007 freiwillig aufgegeben und seither nicht mehr gearbeitet hatte – die tatsächlichen Verhältnisse hatten sich damit wesentlich geändert. Das Valideneinkommen wurde zutreffend auf den Lohn bei der B.________ AG gestützt, da dieser im Gesundheitsfall höher war als der bei der F.________ AG; der versicherte Verdienst als Selbstständiger war nicht gleichzusetzen. Das Invalideneinkommen wurde korrekt auf Basis der LSE-Tabelle TA1 mit einem 12,5 %-Abzug ermittelt, ohne dass ein höherer Abzug gerechtfertigt gewesen wäre. Die im Bundesgerichtsverfahren neu vorgelegten Berichte vom Juli 2016 waren unzulässige echte Noven, da sie erst nach dem angefochtenen Entscheid entstanden waren. Die Entscheidung beruhte auf Art. 19 Abs. 1 UVG (Fallabschluss), Art. 21 lit. b UVG (namhafte Besserung), Art. 21 Abs. 4 ATSG (Mahnverfahren), Art. 18 Abs. 1 UVG (Rentenanspruch), Art. 17 Abs. 1 ATSG (Revision), Art. 16 ATSG (Einkommensvergleich), Art. 7 ATSG (Invalidität), Art. 15 UVG (Valideneinkommen) sowie den Verfahrensnormen Art. 95, 97 Abs. 2, 105 Abs. 3, 106 Abs. 1, 42 Abs. 1 und 66 Abs. 1 BGG. Der unterliegende Versicherte trägt die Gerichtskosten von Fr. 800.–. Die Entscheidung klärt präzise, wann ein Fallabschluss trotz theoretisch möglicher Operationen rechtens ist und unterstreicht die strikte Grenze zwischen zulässigen Nachweisen und unzulässigen Noven im Bundesgerichtsverfahren.
Regeste
Unfallversicherung (Arbeitsunfähigkeit, Invalidenrente) | Unfallversicherung
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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