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Justizze. Art. 19 UVG

Bundesgericht

Kauffrau stürzt privat und entwickelt später komplexe regionale Schmerzsyndrome: Kein Nachweis eines CRPS innerhalb der Latenzzeit, Unfallkausalität verneint (Art. 19 Abs. 1 UVG)

Datum
03.07.2023
Geschäftsnummer
8C_672/2022
Abteilung
IV. Öffentlich-rechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 43 ATSG Art. 61 ATSG Art. 97 BGG Art. 105 BGG Art. 29 BV Art. 10 UVG Art. 18 UVG Art. 19 UVG Art. 21 UVG

Zusammenfassung

Eine Kauffrau stürzte am 18. Februar 2017 in ihrem Privathaushalt und verletzte sich beim Servieren des Desserts auf der Treppe. Ihr Hausarzt diagnostizierte später ein komplexes regionales Schmerzsyndrom (CRPS). Die Suva zahlte zunächst Taggelder und übernahm die Heilbehandlung, stellte diese aber per 30. September 2020 ein, da keine namhafte Verbesserung mehr zu erwarten sei und die Beschwerden nicht mehr als organisch objektivierbare Folge des Unfalls angesehen werden könnten. Die Versicherungsgerichtsentscheidung wurde bestätigt, worauf die Versicherte Beschwerde beim Bundesgericht erhob. Sie beantragte die Weiterzahlung von Taggeldern, die Ausrichtung einer Invalidenrente sowie eine Integritätsentschädigung oder zumindest die Anordnung eines polydisziplinären Gutachtens.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass die Beschwerdeführerin nicht nachweisen konnte, innerhalb der für ein CRPS entscheidenden Latenzzeit von sechs bis acht Wochen nach dem Unfall vom 18. Februar 2017 zumindest teilweise an den typischen Symptomen gelitten zu haben. Die erste ärztliche Diagnose eines CRPS erfolgte erst am 28. Mai 2017, also deutlich nach Ablauf dieser Frist, und es fehlten echtezeitliche medizinische Befunde, die einen früheren Krankheitsbeginn belegen würden. Auch die übrigen medizinischen Berichte datierten zu spät, um den erforderlichen Nachweis zu erbringen. Zudem konnten somatische Unfallfolgen zum Zeitpunkt des Fallabschlusses am 30. September 2020 nicht objektiviert werden: Ein MRI zeigte kein bildmorphologisches Korrelat für die klinischen Beschwerden, und die Diagnose einer Neuropathie war nicht durch wissenschaftlich anerkannte apparative Abklärungen gestützt. Die Stellungnahme des Vertrauensarztes der Krankenpflegeversicherung, die auf einer reinen Ausschlussdiagnostik beruhte, wurde als unzureichender Beweis für einen Kausalzusammenhang verworfen, da sie der unzulässigen Beweismaxime "post hoc ergo propter hoc" folgte. Die Vorinstanz hatte daher zu Recht den natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem leichten Sturzereignis und den geltend gemachten schwerwiegenden Folgeschäden verneint, was nach Art. 19 Abs. 1 UVG den Fallabschluss rechtfertigte. Damit entfielen auch sämtliche weiteren Leistungsansprüche, insbesondere nach Art. 10 UVG (Taggelder), Art. 18 Abs. 1 UVG (Invalidenrente) und Art. 21 UVG (Heilbehandlung). Die Beschwerde war daher unbegründet. Gemäss Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG wurden die Gerichtskosten von Fr. 800.– der Beschwerdeführerin auferlegt. Das Urteil bestätigt die strenge Beweisanforderung an den Kausalzusammenhang bei CRPS und unterstreicht die Bedeutung der Latenzzeit für die Diagnosestellung im Unfallversicherungsrecht.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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