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Justizze. Art. 15 UVG

Bundesgericht

Versicherer klagt gegen Einbezug von Nebeneinkommen bei Invalidenrente: Bei Nichtberufsunfällen gilt das Äquivalenzprinzip, Mehrfachbeschäftigung ist nicht für Rentenbemessung vorgesehen (Art. 15 Abs. 1–3 UVG)

BGE / ATF / DTF
BGE 150 V 33 · ATF 150 V 33 · DTF 150 V 33
Datum
29.11.2023
Geschäftsnummer
8C_196/2023
Abteilung
IV. Öffentlich-rechtliche Abteilung
Ausgang
Gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 15 UVG Art. 13 UVV Art. 22 UVV Art. 23 UVV Art. 24 UVV Art. 99 UVV

Zusammenfassung

Ein Versicherungsunternehmen legte Beschwerde beim Bundesgericht ein gegen einen Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen, der bei der Berechnung einer Invalidenrente für einen Versicherten dessen Einkommen aus Nebentätigkeiten als Dozent mitberücksichtigt hatte. Streitig war, ob bei Nichtberufsunfällen der versicherte Verdienst für die Rente nach dem Gesamtlohn aus allen Arbeitsverhältnissen bemessen werden muss oder ob nur das bei der Unfallversicherung versicherte Einkommen massgebend ist. Die Vorinstanz hatte entschieden, dass die Nebeneinkommen einzubeziehen seien, weil eine entsprechende Regelung für Renten fehle und Gleichbehandlung gebiete.

Das Bundesgericht hob den kantonalen Entscheid auf und stellte fest, dass die Nebeneinkommen bei der Berechnung der Invalidenrente nicht einzubeziehen sind. Es begründete dies damit, dass sämtliche Unfälle vor dem 1. Januar 2017 stattfanden und daher die bis Ende 2016 geltende Fassung der UVV anzuwenden ist. Gemäss dieser Fassung regelt Art. 23 Abs. 5 UVV die Mehrfachbeschäftigung ausdrücklich nur für die Taggeldbemessung, nicht jedoch für die Rentenbemessung, die in Art. 24 UVV geregelt ist – dort fehlt jede Erwähnung der Mehrfachbeschäftigung. Auch Art. 22 Abs. 4 Satz 1 UVV, der vom Lohn „bei einem oder mehreren Arbeitgebern“ spricht, lässt keine analoge Ausdehnung auf Nichtberufsunfälle zu, da der Gesetzgeber bewusst nur Art. 23 Abs. 5 UVV revidierte, um Nichtberufsunfälle einzubeziehen, Art. 22 Abs. 4 UVV aber unverändert liess. Das Äquivalenzprinzip nach Art. 92 Abs. 1 UVG verlangt, dass nur solche Einkommen berücksichtigt werden, für die auch Prämien bezahlt wurden; eine Durchbrechung dieses Prinzips ist bei eigentlichen Nichtberufsunfällen – im Gegensatz zu Arbeitswegunfällen – nicht gerechtfertigt. Zudem stellte das Bundesgericht fest, dass der Versicherte für seine Nebentätigkeit beim Zentrum F.________ im Jahr 2012 keine obligatorische Nichtberufsunfallversicherung besaß, weil er in sieben von acht Monaten deutlich weniger als acht Stunden pro Woche arbeitete und somit die Voraussetzung nach Art. 13 Abs. 1 UVV nicht erfüllte; eine freiwillige Versicherung war ihm nach Art. 4 UVG nicht möglich. Die Gerichtskosten von Fr. 800.– wurden dem unterlegenen Beschwerdegegner auferlegt; eine Parteientschädigung wurde verneint, weil die Beschwerdeführerin in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte. Die Entscheidung klärt endgültig, dass bei Nichtberufsunfällen die Mehrfachbeschäftigung nicht in die Rentenbemessung eingeht – ein Grundsatzurteil zur Anwendung des Äquivalenzprinzips im Unfallversicherungsrecht.

Regeste

Art. 15 UVG; Art. 13 Abs. 1, aArt. 22 Abs. 4, aArt. 23 Abs. 5, Art. 24 und aArt. 99 UVV; Berechnung des für die Invalidenrente massgeblichen versicherten Verdienstes bei Mehrfachbeschäftigung. In der UVV wird der versicherte Verdienst bei Mehrfachbeschäftigung lediglich für die Taggeldbemessung (Art. 23 Abs. 5), nicht aber für den Rentenanspruch gesondert geregelt. Die Nichtberücksichtigung von Einkommen aus Nebenbeschäftigungen bei der Berechnung des versicherten Verdienstes für die Invalidenrente stellt keine unzulässige Ungleichbehandlung dar (E. 3.2), sofern diese Einkommen - mangels wöchentlicher Arbeitszeit von mehr als acht Stunden - nicht obligatorisch versichert sind (E. 5). Regeste Art. 15 LAA; art. 13 al. 1, ancien art. 22 al. 4, ancien art. 23 al. 5, art. 24 et ancien art. 99 OLAA; calcul du gain assuré déterminant pour la rente d'invalidité en cas de pluralité de rapports de travail. Dans l'OLAA, la détermination du gain assuré en cas de pluralité de rapports de travail fait l'objet d'une réglementation spéciale seulement pour le droit à l'indemnité journalière (art. 23 al. 5) et non pas pour le droit à la rente. L'absence de prise en considération du revenu d'une activité accessoire dans le calcul du gain assuré pour la rente d'invalidité ne constitue pas une inégalité de traitement (consid. 3.2) si ce revenu n'est pas obligatoirement assuré, faute d'un taux d'occupation dépassant huit heures par semaine (consid. 5). Regesto Art. 15 LAINF; art. 13 cpv. 1, vecchio art. 22 cpv. 4, vecchio art. 23 cpv. 5, art. 24 e vecchio art. 99 OAINF; calcolo del guadagno assicurato determinante per la rendita d'invalidità in caso di pluralità di rapporti di lavoro. Nell'OAINF, il guadagno assicurato in caso di pluralità di rapporti di lavoro è regolato specificatamente soltanto per la valutazione dell'indennità giornaliera (art. 23 cpv. 5) e non per il diritto alla rendita. L'assenza di una presa in considerazione di un reddito di un'attività accessoria nel calcolo del guadagno assicurato per la rendita d'invalidità non costituisce una disparità di trattamento inammissibile (consid. 3.2), nella misura in cui tale reddito - in difetto di un orario di lavoro superiore alle otto ore settimanali - non è assicurato obbligatoriamente (consid. 5).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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