Unfallversicherte mit Tetraplegie erhält Hauspflege durch nicht tarifvertraglich gebundene Spitex: Kostenübernahme durch Unfallversicherer bleibt trotz fehlendem Vertragsbeitritt wirksam (Art. 18 UVV)
- Datum
- 18.05.2022
- Geschäftsnummer
- 8C_621/2021
- Abteilung
- I. sozialrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 14 ATSG Art. 42 BGG Art. 92 BGG Art. 93 BGG Art. 95 BGG Art. 97 BGG Art. 105 BGG Art. 49 KVV Art. 51 KVV Art. 10 UVG Art. 21 UVG Art. 26 UVG Art. 53 UVG Art. 56 UVG Art. 15 UVV Art. 18 UVV Art. 68 UVV Art. 70b UVV
Zusammenfassung
Die Helsana Unfall AG beschwerte sich gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Graubünden, das ihren Einspracheentscheid vom 6. November 2019 aufhob und die Sache zur Neuentscheidung über die Pflegekosten für die Versicherte A.________ zurückwies. Streit war, ob die Helsana die Kosten für die Hauspflege durch die Spitex B.________ ab 1. Januar 2019 weiterhin übernehmen muss, obwohl diese dem Spitex-Tarifvertrag nicht beigetreten ist. Die Versicherte hatte seit einem Autounfall 2007 eine inkomplette Tetraplegie und war auf dauerhafte Pflege angewiesen; die Spitex B.________ war die einzige vor Ort tätige Organisation, die die erforderlichen Leistungen erbringen konnte.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Helsana Unfall AG ab. Es stellte fest, dass der Rückweisungsentscheid des Verwaltungsgerichts Graubünden materiell als Endentscheid zu qualifizieren ist und daher anfechtbar war. Das Bundesgericht war an die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung gebunden, wonach die Spitex B.________ als zugelassene Organisation nach Art. 51 KVV im Sinne von Art. 53 Abs. 2 UVG und Art. 18 Abs. 1 UVV gilt, was durch den fehlenden Tarifvertragsbeitritt nicht beeinträchtigt wird. Entscheidend war ferner, dass die Versicherte A.________ keinerlei Wahlmöglichkeit zwischen verschiedenen Spitex-Organisationen hatte, weil alle anderen vor Ort tätigen privaten Spitexorganisationen keine Kapazitäten für die erforderliche Pflege aufwiesen – diesen Umstand bestreitet die Helsana nicht. Vor diesem Hintergrund verwarf das Bundesgericht die Interpretation der Helsana, wonach Art. 56 Abs. 1 Satz 2 UVG die Kostenübernahme grundsätzlich ausschliesst, wenn kein Tarifvertrag besteht. Der Wortlaut dieser Norm ist teleologisch zu reduzieren, weil der Gesetzgeber nicht beabsichtigt hat, die Versorgungssicherheit der Versicherten zu gefährden und ihr Wahlrecht faktisch auszuhöhlen. Stattdessen bleibt die Vergütungspflicht nach Art. 18 UVV bestehen, wobei die Abrechnung nach dem bestehenden Spitex-Tarifvertrag erfolgen muss. Die Helsana trägt die Gerichtskosten von Fr. 800.– und hat der Versicherten eine Parteientschädigung von Fr. 2800.– zu zahlen. Die Entscheidung klärt erstmals systematisch, dass die Zulassung als Leistungserbringerin und die Tarifvertragsbindung voneinander zu trennen sind und dass die Versicherungspflicht nicht am Fehlen eines Vertrags hängt, wenn die Versicherte faktisch kein Wahlrecht besitzt.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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