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Justizze. Art. 73 UVG

Bundesverwaltungsgericht

Mitarbeitender Gesellschafter ohne Lohnbezug ist obligatorisch gegen Nichtberufsunfälle versichert: Ersatzkasse UVG leistungspflichtig trotz fehlender Prämienzahlung (Art. 73 UVG)

Datum
26.10.2022
Geschäftsnummer
C-5270/2020
Abteilung
CH_BVGE_001
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 1 UVG Art. 1a UVG Art. 6 UVG Art. 73 UVG Art. 2 UVV Art. 13 UVV Art. 22 UVV Art. 99 UVV

Zusammenfassung

Eine Ersatzkasse UVG erhob Beschwerde gegen eine Verfügung des Bundesamts für Gesundheit, mit der dieses festgestellt hatte, dass die Ersatzkasse für die gesetzlichen Unfallversicherungsleistungen aus einem Nichtberufsunfall eines mitarbeitenden Gesellschafters einer GmbH leistungspflichtig sei. Streitig war, ob der Versicherte zum Zeitpunkt des Unfalls als Arbeitnehmer der GmbH galt, obwohl er keinen Lohn bezog und kein schriftlicher Arbeitsvertrag bestand, sowie ob die wöchentliche Arbeitszeit von rund zehn Stunden ausreichte, um auch gegen Nichtberufsunfälle versichert zu sein. Die Ersatzkasse vertrat die Auffassung, der Versicherte sei als Gesellschafter mit Einzelzeichnungsberechtigung und Unternehmerrisiko kein Arbeitnehmer im Sinne des UVG und daher nicht versichert.

Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Verfügung des Bundesamts für Gesundheit. Es stellte fest, dass der Versicherte zum Zeitpunkt des Nichtberufsunfalls vom 19. Juli 2017 als mitarbeitender Gesellschafter der C._______ GmbH tätig war und damit sozialversicherungsrechtlich als unselbständiger Erwerbender galt. Obwohl kein schriftlicher Arbeitsvertrag vorlag und er keinen Lohn bezogen hatte, sprachen die wirtschaftlichen Umstände – insbesondere seine regelmässige operative Tätigkeit im Verkaufsladen, beim Import, Rösten und Verkauf von Kaffee – für ein Arbeitsverhältnis. Die Aussagen des Versicherten und des Geschäftsführers der GmbH, wonach sie sich „noch“ keinen Lohn auszahlten, aber geplant hatten, dies ab Ende 2017 zu tun, deuteten darauf hin, dass kein konkludenter Verzicht auf Lohn bestand. Gemäss Art. 22 Abs. 2 Bst. c UVV war für ihn mindestens der berufs- und ortsübliche Lohn als versicherter Verdienst heranzuziehen, was die Versicherungspflicht begründete. Da er nach eigenen Angaben rund zehn Stunden pro Woche operativ tätig war, erfüllte er die Voraussetzung nach Art. 13 Abs. 1 UVV für die Deckung auch gegen Nichtberufsunfälle. Art. 2 Abs. 1 Bst. f UVV, der Verwaltungsratsmitglieder ohne Betätigung im Betrieb von der Versicherungspflicht ausnimmt, war nicht anwendbar, weil der Versicherte nicht nur Gesellschafter, sondern aktiv im Betrieb mitarbeitete. Weil die C._______ GmbH ihren Arbeitnehmer nicht versichert hatte, war gemäss Art. 73 UVG die Ersatzkasse UVG leistungspflichtig. Die Verfahrenskosten von Fr. 5'000.– wurden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt; eine Parteientschädigung wurde nicht zugesprochen, da die obsiegende Suva als öffentlich-rechtliche Anstalt nach der Rechtsprechung keinen Anspruch darauf hat. Das Urteil klärt entscheidend, dass die bloße Gesellschafterstellung nicht von der UVG-Pflicht befreit, sobald operative Tätigkeiten ausgeübt werden – und dass der berufs- und ortsübliche Lohn nach Art. 22 Abs. 2 Bst. c UVV nicht nur die Leistungsbemessung, sondern auch die Versicherungspflicht selbst sicherstellt.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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