Justizze.

Die Schweizer Rechtsdatenbank mit KI.

Justizze. Art. 43 ATSG

Bundesgericht

Versicherte beansprucht Invalidenrente und Integritätsentschädigung für rechtsseitige Beschwerden als Folge eines Unfalls: Kausalität verneint, aber fehlende Abklärung zur Wirkung einer Handoperation führt zur teilweisen Aufhebung (Art. 43 ATSG)

Datum
26.08.2025
Geschäftsnummer
8C_65/2025
Abteilung
IV. Öffentlich-rechtliche Abteilung
Ausgang
Teilweise gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 43 ATSG Art. 61 ATSG Art. 42 BGG Art. 95 BGG Art. 97 BGG Art. 105 BGG Art. 107 BGG Art. 9 BV Art. 322b OR Art. 15 UV Art. 6 UVG Art. 15 UVG Art. 22 UVV Art. 24 UVV

Zusammenfassung

Eine Versicherte erlitt 2013 zwei Unfälle mit linksseitigen Handgelenksverletzungen. Die Unfallversicherung stellte Taggeldleistungen ein und sprach ihr eine Invalidenrente sowie eine Integritätsentschädigung zu. Sie rügte, dass auch rechtsseitige Beschwerden (Hand, Ellbogen, Schulter) unfallbedingt seien und dass die Höhe der Rente sowie der Integritätsentschädigung zu niedrig sei. Das kantonale Sozialversicherungsgericht wies die Beschwerde weitgehend ab, erhöhte aber die Integritätsentschädigung von 10 % auf 15 %. Die Versicherte legte Beschwerde ans Bundesgericht ein. Streitig waren insbesondere die Unfallkausalität der rechtsseitigen Beschwerden, die Höhe des versicherten Verdienstes, der zeitliche Verlauf der Arbeitsfähigkeit, die Auswirkungen einer am 17. Mai 2022 durchgeführten Panarthrodese und CMC-I-Arthrodese sowie die Berechnung der Integritätsentschädigung.

Das Bundesgericht hielt fest, dass die Vorinstanz zu Recht die Leistungspflicht der Versicherung für die rechtsseitigen Beschwerden verneinte, da kein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen den Unfällen im Jahr 2013 und den rechtsseitigen Beschwerden nachgewiesen wurde; die Stellungnahme des beratenden Arztes der Versicherung vom 16. Mai 2019, wonach die Pathologie der rechten Seite überwiegend unfallfremden Faktoren zuzuschreiben sei, wurde durch die Observationsergebnisse vom 18. Mai bis 4. Juli 2020 gestützt, welche zeigten, dass die Beschwerdeführerin ihre linke Hand im Wesentlichen in gleicher Weise wie die rechte einsetzte – etwa beim Lenken des Autos, beim Öffnen von Fahrzeugtüren oder beim Einkaufen – und somit keine erhebliche Überlastung der rechten Hand vorlag.

Hingegen verletzte die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz (Art. 61 lit. c ATSG), indem sie die Auswirkungen der am 17. Mai 2022 erfolgten Panarthrodese und CMC-I-Arthrodese auf die Arbeitsfähigkeit und die Integritätseinbusse nicht medizinisch abklären liess; die SMAB-Gutachter hatten die 20%ige Leistungseinschränkung zwar auf die immobilisationsbedingte Einschränkung der Handgelenksbeweglichkeit zurückgeführt, doch war ohne ärztliche Fachbeurteilung nicht zuverlässig feststellbar, ob sich der Gesundheitszustand und das Zumutbarkeitsprofil infolge der Versteifung relevant verändert hatten.

Ebenso verletzte die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz bei der Bemessung der Integritätsentschädigung, da sie die beim Eingriff vom 17. Mai 2022 erfolgten Versteifungen pauschal mit einer radiocarpalen Arthrodese gleichsetzte, ohne eine nachvollziehbare medizinische Einschätzung der dadurch bedingten Integritätseinbusse vorzulegen; die Beurteilung der Dr. med. F.________ aus dem Jahr 2017 war nicht heranzuziehen, weil damals noch keine faktische Gebrauchsunfähigkeit der linken Hand bestand, und die Gleichsetzung mit einer radiocarpalen Arthrodese erschien zumindest fraglich.

Die Berechnung des versicherten Verdienstes von Fr. 108'122.65 wurde als rechtmässig bestätigt, weil der Rechtsanspruch auf die Provisionsausfallentschädigung (PAE) erst mit dem Unfall entstand und daher nicht zum vorunfallbezogenen Lohn gemäss Art. 15 Abs. 2 UVG gehörte; ebenso bestand im Zeitpunkt des Unfalls kein Rechtsanspruch auf die erst nach dem Unfall freigegebenen Provisionen, da das Reglement der Arbeitgeberin eine von Art. 322b Abs. 1 OR abweichende Regelung vorsah, wonach der Anspruch erst mit der Freigabe entstand.

Die Vorinstanz hatte zu Recht den Invaliditätsgrad von 20 % bestätigt, da die 80%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit bereits ab dem Rentenbeginn am 1. August 2018 galt, was durch die Observation und die Gutachten belegt war; die retrospektive Einschätzung der SMAB-Gutachter, wonach bis zum Untersuchungszeitpunkt eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe, wurde als nicht nachvollziehbar verworfen.

Das Bundesgericht hob deshalb das kantonale Urteil und den Einspracheentscheid der Versicherung auf und verwies die Sache an die AXA Versicherungen AG zurück, damit diese die erforderlichen medizinischen Abklärungen zur Wirkung der Operation vom 17. Mai 2022 tätige und allenfalls die Akten der Invalidenversicherung beiziehe; die Gerichtskosten wurden hälftig geteilt, die Beschwerdeführerin erhielt eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'500.-; die Frage der Parteientschädigung des kantonalen Verfahrens wurde an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückverwiesen.

Diese Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie klärt, dass die bloße Feststellung einer Operation nicht genügt, um deren Auswirkungen auf Leistungsansprüche zu bewerten: die rechtsanwendende Behörde muss bei medizinisch komplexen Folgen einer Operation gezielt fachärztliche Abklärungen veranlassen, andernfalls verstösst sie gegen den Untersuchungsgrundsatz – selbst wenn die Operation vor Erlass des streitigen Entscheids stattfand.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

Verwandte Entscheide