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Justizze. Art. 56 StPO

Bundesgericht

Ausstandsgesuch gegen psychiatrische Gutachterin wegen Empfehlung separater Begutachtung: Kein objektiver Anschein der Befangenheit, Beschwerde abgewiesen (Art. 56 lit. f StPO)

Datum
30.07.2026
Geschäftsnummer
7B_603/2026
Abteilung
II. Strafrechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 112 BGG Art. 29 BV Art. 30 BV Art. 6 EMRK Art. 3 StPO Art. 56 StPO Art. 59 StPO Art. 183 StPO Art. 14 UNO-Pakt

Zusammenfassung

In einem Strafverfahren wegen Betrugs zum Nachteil der Invalidenversicherung beantragte die beschuldigte Person A.________ den Ausstand der beauftragten medizinisch-psychiatrischen Gutachterin B.________. Die Beschwerdeführerin machte geltend, die Gutachterin habe sich durch die Empfehlung, zwei separate Gutachten zu erstellen und den Fragenkatalog um Punkte wie Schuldfähigkeit und Rückfallgefahr zu erweitern, funktionell in die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft eingemischt und eine Voreingenommenheit gezeigt. Das Obergericht Zürich wies das Ausstandsgesuch ab und legte die Kosten auf. Dagegen erhob A.________ Beschwerde ans Bundesgericht und rügte unter anderem eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt die Ablehnung des Ausstandsgesuchs. Die Vorinstanz hat die Rügen der Beschwerdeführerin hinreichend geprüft und begründet; es verletzt das rechtliche Gehör nicht, wenn sie sich nicht mit jedem einzelnen Aspekt der ärztlichen Schweigepflicht oder Ethik auseinandersetzt, solange die wesentlichen Überlegungen zum objektiven Anschein der Befangenheit nachvollziehbar sind (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO).

Hinsichtlich der materiellen Ausstandsgründe hält das Bundesgericht fest, dass die Empfehlung der Gutachterin, separate Begutachtungen durchzuführen, keine parteiische Einmischung darstellt, sondern fachlich geboten sein kann, um methodische Risiken für die Objektivität zu vermeiden. Auch die Erweiterung des Fragenkatalogs um Schuldfähigkeit, Rückfallgefahr und Therapiebedürftigkeit begründet keinen Ausstand, da solche Abklärungen typischerweise im Vorfeld der gerichtlichen Beurteilung unter einer Arbeitshypothese erfolgen und die Gutachterin die Kompetenzordnung der Staatsanwaltschaft respektiert hat. Der Anspruch auf ein unparteiisches Gericht und die Waffengleichheit (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 EMRK, Art. 14 UNO-Pakt II) sind nicht verletzt, da objektiv kein Misstrauen in die Unvoreingenommenheit gerechtfertigt ist (Art. 183 Abs. 3 i.V.m. Art. 56 lit. f StPO).

Da die Beschwerde abgewiesen wird, ist die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird ebenfalls abgewiesen, da die Rechtsbegehren angesichts der klaren Rechtslage nicht aussichtslos erscheinen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Den finanziellen Verhältnissen wird bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung getragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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