Justizze.

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Justizze. Art. 56 StPO

Bundesgericht

Ausstandsgesuch gegen Obergerichtspräsidentin wegen Strafanzeige der Eltern: keine Befangenheit, Beschwerde mangels Begründung abgewiesen (Art. 56 lit. f StPO)

Datum
07.08.2026
Geschäftsnummer
7B_927/2025
Abteilung
II. Strafrechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 42 BGG Art. 30 BV Art. 6 EMRK Art. 56 StPO

Zusammenfassung

Ein Strafbeschuldigter beantragt beim Bundesgericht den Ausstand der Präsidentin des Obergerichts Obwalden in einem Ausstandsverfahren. Er begründet dies damit, dass seine Eltern zuvor Strafanzeige gegen die Präsidentin und weitere Justizmitglieder erstattet hätten und sie daher befangen sei. Die Vorinstanz wies das Gesuch als rechtsmissbräuchlich ab, da der Beschwerdeführer bereits zahlreiche ähnliche Ausstandsanträge gestellt habe. Das Bundesgericht prüft, ob die Strafanzeigen der Eltern objektiv geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit der Richterin zu erwecken oder ob das Verfahrensverhalten des Beschwerdeführers als Querulanz zu werten ist.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wird, da die Rügen den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht genügen und kein objektiver Ausstandsgrund vorliegt.

Der Beschwerdeführer rügt, die Obergerichtspräsidentin II sei befangen, weil ihre eigenen Eltern im Februar 2025 Strafanzeige gegen sie und andere Justizmitglieder wegen Amtsmissbrauchs erstattet hätten. Er argumentiert, sie habe dennoch selbst über sein Ausstandsgesuch entschieden, obwohl sie in einem Parallelverfahren mit identischem Sachzusammenhang kurz zuvor schriftlich ein mögliches Befangenheitspotenzial anerkannt habe. Die Vorinstanz qualifizierte dieses Vorgehen jedoch als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich, da der Beschwerdeführer bereits eine Vielzahl von Ausstandsgesuchen gegen Mitglieder der Obwaldner Gerichte eingereicht habe, um das reiblose Funktionieren der Justiz zu gefährden.

Das Bundesgericht hält fest, dass verbale Anfeindungen oder das Erheben einer Strafanzeige durch eine Partei für sich allein keinen Ausstandsgrund gemäss Art. 56 lit. f StPO begründen. Massgebend sei die Reaktion der betroffenen Gerichtsperson. Im vorliegenden Fall hat die Obergerichtspräsidentin II die Leitung des parallelen Ausstandsverfahrens AB 25/008 zwar abgegeben, da dort konnexe Strafanzeigen gegen sämtliche Strafverfolgungsbehörden behandelt wurden. Im hier streitigen Verfahren AB 25/030 geht es jedoch nicht um die Verfolgung einer ihr vorgeworfenen Straftat, sondern ausschliesslich um die Zulässigkeit seines Ausstandsgesuchs. Aus den Strafanzeigen der Eltern allein lässt sich kein objektives Misstrauen in ihre Unparteilichkeit ableiten. Zudem legt der Beschwerdeführer nicht schlüssig dar, weshalb die Präsidentin nicht selbst über die Zulässigkeit des gegen sie gerichteten Gesuchs hätte entscheiden dürfen. Seine weitschweifigen Ausführungen erfüllen die Anforderungen an die Beschwerdebegründung gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG nicht, weshalb auf die ungenügend begründeten Rügen nicht eingetreten wird. Die Garantie des verfassungsmässigen Richters gemäss Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK wurde nicht verletzt.

Dem Beschwerdeführer werden die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- auferlegt.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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