Ausstandsgesuch gegen psychiatrische Gutachterin wegen Befangenheitsanschein abgewiesen (Art. 56 lit. f StPO)
- Datum
- 30.07.2026
- Geschäftsnummer
- 7B_602/2026
- Abteilung
- II. Strafrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 29 BV Art. 30 BV Art. 6 EMRK Art. 56 StPO Art. 183 StPO Art. 14 UNO-Pakt
Zusammenfassung
Ein Beschuldigter in einem Strafverfahren wegen IV-Betrugs beantragt den Ausstand einer medizinisch-psychiatrischen Gutachterin. Er macht geltend, die Expertin erwecke durch ihre Empfehlung zur Erweiterung des Gutachtensauftrags um Fragen zur Schuldfähigkeit und Rückfallgefahr sowie durch ihre Wortwahl objektiv den Anschein der Befangenheit und nehme das Ergebnis vorweg. Das Obergericht wies das Ausstandsgesuch ab und legte die Kosten auf. Der Beschuldigte führt Beschwerde ans Bundesgericht und rügt unter anderem eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, Willkür bei der Beweiswürdigung sowie Verstösse gegen verfassungs- und konventionsrechtliche Garantien der Unparteilichkeit.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt die Ablehnung des Ausstandsgesuchs gegen die Gutachterin. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) ist unbegründet, da der angefochtene Beschluss als Ganzes zeigt, dass die Vorinstanz die Umstände im Zusammenwirken auf einen objektiven Befangenheitsanschein geprüft hat. Auch die Behauptung einer willkürlichen Sachverhaltsfeststellung (Art. 105 Abs. 1, Art. 95, Art. 97 Abs. 1 BGG) verfängt nicht; der Schluss der Vorinstanz, dass die Anforderung weiterer Akten für innere Unbefangenheit spreche, ist vertretbar.
In der Sache selbst verletzt der Beschluss kein Bundesrecht. Gemäss Art. 183 Abs. 3 i.V.m. Art. 56 lit. f StPO, Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 EMRK und Art. 14 UNO-Pakt II liegt ein Ausstandsgrund nur vor, wenn objektiv begründetes Misstrauen in die Unparteilichkeit besteht. Die Empfehlung der Gutachterin, den Fragenkatalog zu erweitern, begründet keinen solchen Anschein, da sie lediglich auf fachliche Notwendigkeiten hinwies und die Entscheidung über Inhalt und Umfang der Abklärungen der Staatsanwaltschaft überliess. Dass Gutachten zur Schuldfähigkeit oder Rückfallgefahr typischerweise unter dem Vorbehalt einer späteren tatbestandlichen Feststellung erstellt werden, ist üblich. Auch die Wortwahl der Gutachterin und die präjudizierende Darstellung im ursprünglichen Auftrag der Staatsanwaltschaft lassen sich ihr nicht als Befangenheit zurechnen. Der Hinweis auf Verfahrensökonomie erklärt lediglich das zeitliche Vorgehen.
Da die Beschwerde abgewiesen wird, sind dem Beschwerdeführer Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird ebenfalls abgewiesen, da die Rechtsbegehren angesichts der Begründetheit der Vorinstanz nicht aussichtslos erscheinen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Den finanziellen Verhältnissen ist bei der Kostenbemessung Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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