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Justizze. Art. 56 StPO

Bundesgericht

Ausstandsgesuch gegen Oberrichter wegen früherer Mitwirkung in Mieterausweisungsverfahren: Beschwerde mangels Substantiierung abgewiesen (Art. 56 StPO)

Datum
04.08.2026
Geschäftsnummer
7B_609/2026
Abteilung
II. Strafrechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 109 BGG Art. 29 BV Art. 30 BV Art. 6 EMRK Art. 5 StPO Art. 56 StPO Art. 59 StPO Art. 14 UNO-Pakt

Zusammenfassung

Ein Strafbeschuldigter erhebt Einsprache gegen einen Strafbefehl wegen mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln und beantragt die Bestellung einer amtlichen Verteidigung. Das Obergericht Graubünden weist dieses Gesuch unter Vorsitz eines ausserordentlichen Oberrichters ab. Der Beschuldigte stellt daraufhin ein Ausstandsgesuch gegen diesen Richter, weil dieser in einem früheren Mieterausweisungsverfahren zugunsten eines ehemaligen Richterkollegen eine angeblich rückdatierte Vollstreckbarkeitsbescheinigung ausgestellt habe. Zudem liefen gegen diesen Kollegen Strafermittlungen, wobei der Richter potentieller Zeuge oder Mitbeschuldigter sein könnte. Das Obergericht weist das Ausstandsgesuch ab und legt dem Beschwerdeführer die Kosten auf.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wird, da sie offensichtlich unbegründet ist. Die Vorinstanz hat die gerügten Umstände sowohl einzeln als auch in ihrer Gesamtheit geprüft und nachvollziehbar dargelegt, weshalb kein objektiver Anschein der Befangenheit besteht. Es handelt sich beim Mieterausweisungsverfahren und dem vorliegenden Verfahren um unterschiedliche Sachen, sodass keine Vorbefassung gemäss Art. 56 lit. b StPO vorliegt. Auch die strafrechtlichen Abklärungen gegen den ehemaligen Vermieter begründen keinen sachlichen Zusammenhang mit dem aktuellen Verfahren.

Der Beschwerdeführer zeigt nicht hinreichend substantiiert auf, inwiefern die vorinstanzliche Feststellung zur angeblichen Rückdatierung der Bescheinigung willkürlich sein soll, und legt keinen objektiven Zusammenhang zwischen diesem Vorwurf sowie der fehlenden Zustellung oder digitalen Unterschrift und dem vorliegenden Ausstandsverfahren dar. Der Erlass einer Verfügung während des hängigen Ausstandsverfahrens stellt gemäss Art. 59 Abs. 3 StPO ebenfalls keinen Ausstandsgrund dar, da die betroffene Person ihr Amt bis zum Entscheid weiter ausübt. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist unbegründet, da die Vorinstanz ihre Erwägungen ausreichend begründet hat.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, da die Rechtsbegehren angesichts der offensichtlichen Unbegründetheit der Beschwerde aussichtslos erscheinen. Dem Beschwerdeführer werden die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- auferlegt, wobei seine angespannte finanzielle Lage bei der Bemessung berücksichtigt wurde.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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