Justizze.

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Justizze. Art. 56 StPO

Bundesgericht

Ausstandsgesuch gegen Obergerichtsvizepräsidentin wegen Strafanzeige: Keine Befangenheit ohne persönliche Reaktion, Beschwerde mangels Begründung abgewiesen (Art. 56 StPO)

Datum
07.08.2026
Geschäftsnummer
7B_1379/2025
Abteilung
II. Strafrechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 42 BGG Art. 30 BV Art. 6 EMRK Art. 56 StPO

Zusammenfassung

Zwei Beschwerdeführer reichten beim Kanton Obwalden Strafanzeigen gegen mehrere Justizpersonen ein und beantragten den Ausstand sämtlicher Strafverfolgungsbehörden. Nach Übergabe der Verfahrensleitung an die Vizepräsidentin des Obergerichts stellten sie gegen diese ebenfalls ein Ausstandsgesuch und erstatteten Strafanzeige wegen Amtsmissbrauchs. Das Obergericht trat auf das Gesuch nicht ein, da es als verspätet erachtet wurde und das blosse Einreichen einer Strafanzeige keinen Ausstandsgrund bilde. Die Beschwerdeführer rügen vor Bundesgericht die fehlerhafte Besetzung des Spruchkörpers sowie die Nichtbehandlung ihres Ausstandsgesuchs und verlangen die Aufhebung aller Verfahrenshandlungen der Vizepräsidentin.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten ist. Die Rüge betreffend die Besetzung des vorinstanzlichen Spruchkörpers ist unbegründet, da das Bundesgericht kürzlich zur Einsetzung desselben ausserordentlichen Gerichtsschreibers bereits einen Verstoss gegen die Garantie des verfassungsmässigen Richters verneint hat.

Hinsichtlich des Ausstandsgesuchs gegen die Vizepräsidentin des Obergerichts fehlt es an einer genügenden Begründung gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG. Die Beschwerdeführer legen nicht schlüssig dar, weshalb die Vizepräsidentin zum Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids nicht rechtmässige Verfahrensleiterin gewesen sein soll oder weshalb ihnen die Kenntnis vom Wechsel der Leitung bei der Akteneinsicht faktisch unmöglich war. Damit entfällt die Grundlage für die Behauptung, die Frist für das Ausstandsgesuch habe noch nicht zu laufen begonnen.

Materiell begründet das blosse Erheben einer Strafanzeige durch eine Partei für sich allein keinen Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. f StPO i.V.m. Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Andernfalls könnte eine Partei die Zusammensetzung des Gerichts beliebig beeinflussen. Massgeblich ist die Reaktion der betroffenen Gerichtsperson; eine persönliche Dimension entsteht nur, wenn diese ihrerseits mit Strafanzeigen oder Zivilforderungen antwortet. Im vorliegenden Fall liegen aus objektiver Sicht keine schwerwiegenden Differenzen vor. Die Einwände der Beschwerdeführer erschöpfen sich in Spekulationen und Mutmassungen. Angesichts wiederholter Ausstandsgesuche und Strafanzeigen als Reaktion auf ungenehme Entscheide ist von einer querulatorischen Prozessführung auszugehen, welche das Funktionieren der Justiz gefährdet, ohne dass daraus eine objektive Befangenheit der Vizepräsidentin folgt.

Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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