Ausstandsgesuch gegen Obergerichtspräsident wegen Strafanzeige: Keine Befangenheit ohne persönliche Reaktion des Richters (Art. 56 lit. f StPO)
- Datum
- 07.08.2026
- Geschäftsnummer
- 7B_326/2026
- Abteilung
- II. Strafrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 42 BGG Art. 80 BGG Art. 30 BV Art. 6 EMRK Art. 13 StPO Art. 56 StPO
Zusammenfassung
Ein Strafbeschuldigter beantragt im Rahmen eines Strafverfahrens wegen versuchter Nötigung und Verleumdung den Ausstand des Obergerichtspräsidenten I des Kantons Obwalden. Der Beschwerdeführer stützt sein Gesuch darauf, dass der Richter in einer sachlich identischen Streitsache als direkte prozessuale Gegenpartei fungiere, da gegen diesen eine Strafanzeige erstattet worden sei, in welcher sich der Beschwerdeführer nachträglich als Privatkläger konstituieren wolle. Zudem rügt er unzulässige Aktenvernichtung und unvollständige Aktenführung durch den Richter. Das Obergericht weist das Ausstandsgesuch ab, soweit es darauf eintritt, und hält fest, dass die Vorwürfe betreffend Aktenführung bereits Gegenstand eines früheren, nicht behandelten Gesuchs gewesen seien und bezüglich der Strafanzeige keine persönliche Dimension des Konflikts erkennbar sei.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wird. Auf die Rügen betreffend Ausstand gegen die Obergerichtspräsidentin II tritt das Gericht nicht ein, da diese Frage nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist (Art. 80 Abs. 1 BGG). In der Sache selbst bestätigt das Bundesgericht die Vorinstanz dahingehend, dass eine Strafanzeige gegen einen Richter allein keinen Ausstandsgrund gemäss Art. 56 lit. f StPO begründet. Massgeblich für die Annahme einer Befangenheit aufgrund von Feindschaft oder persönlicher Anfeindung ist nicht das subjektive Empfinden der Partei oder die blosse Existenz eines Strafverfahrens, sondern die objektive Betrachtung der Umstände. Ein Ausstandsgrund liegt nur vor, wenn der Richter durch sein eigenes Verhalten, etwa durch eine Gegenklage oder unsachgemässe Reaktionen, dem Konflikt eine persönliche Dimension verleiht, welche seine Unparteilichkeit tangiert. Da der Beschwerdegegner weder gegenüber dem Beschwerdeführer noch gegenüber dessen Eltern ein solches Verhalten gezeigt hat, ist die Garantie des verfassungsmässigen Richters (Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) nicht verletzt. Die weitschweifigen Ausführungen des Beschwerdeführer genügen zudem nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- auferlegt.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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