Beschuldigter erhält Genugtuung für unverhältnismässigen Polizeigewahrsam während Strafverfahren: Vorführungsbefehl vom 5. Juni 2019 verletzt Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO (Art. 431 Abs. 1 StPO)
- Datum
- 15.05.2023
- Geschäftsnummer
- 6B 672/2021
- Ausgang
- Teilweise gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 42 OR Art. 31 StPO Art. 39 StPO Art. 41 StPO Art. 196 StPO Art. 197 StPO Art. 205 StPO Art. 207 StPO Art. 209 StPO Art. 421 StPO Art. 428 StPO Art. 429 StPO Art. 430 StPO Art. 431 StPO
Zusammenfassung
Ein Beschuldigter erhob Beschwerde gegen einen kantonalen Beschluss, der seine Forderungen nach Entschädigung und Genugtuung nach Einstellung eines Strafverfahrens abgewiesen hatte. Streitig war insbesondere, ob ihm für einen zweitägigen Polizeigewahrsam Genugtuung zusteht, ob die Vorinstanz zu Unrecht nicht auf seinen Gerichtsstands-Antrag einging, ob seine Auslagenersatz-Forderung hinreichend belegt war und ob Verfahrenskosten aus früheren Rechtsmitteln ersetzt werden müssen.
Das Bundesgericht hob den kantonalen Beschluss teilweise auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung über die Genugtuung für den unverhältnismässigen Polizeigewahrsam zurück. Der Beschwerdeführer befand sich vom 12. Juni 2019, 08.00 Uhr, bis 13. Juni 2019, 18.00 Uhr, in Polizeigewahrsam; der Vorführungsbefehl vom 5. Juni 2019 war unverhältnismässig, weil die Polizei ihn bereits 24 Stunden vor dem Einvernahmetermin am 13. Juni 2019, 08.00 Uhr, festnahm, ohne dass ein Flucht- oder Entziehungsrisiko bestand. Dieser zeitlich übermässige Freiheitsentzug verstösst gegen Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO und stellt eine rechtswidrige Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 431 Abs. 1 StPO dar, weshalb Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO nicht anwendbar ist. Die Vorinstanz verletzte daher Bundesrecht, indem sie jegliche Genugtuung verweigerte und stattdessen auf das schuldhafte Verhalten des Beschwerdeführers abstellte. Die Vorinstanz muss nun neu prüfen, ob die Vorgabe des Art. 209 Abs. 3 StPO, wonach die vorgeführte Person nach Vornahme der Verfahrenshandlung unverzüglich zu entlassen ist, eingehalten wurde, und gegebenenfalls eine angemessene Genugtuung festsetzen. Hinsichtlich der übrigen Rügen – Gerichtsstand, Sachverhaltsfeststellung, Auslagenersatz und Verfahrenskosten – wies das Bundesgericht die Beschwerde ab, weil die Rügen entweder nicht hinreichend begründet waren, kein aktuelles Interesse am Gerichtsstand bestand, die Auslagen nicht belegt wurden oder die Verfahrenskosten rechtskräftig auferlegt worden waren. Für die teilweise Gutheissung der Beschwerde erhielt der Beschwerdeführer keine Parteientschädigung, da ihm keine Kosten der Rechtsvertretung erwachsen sind und besondere Verhältnisse fehlen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen, weil die Beschwerde diesbezüglich aussichtslos war. Dem Beschwerdeführer wurden Gerichtskosten von Fr. 800.-- auferlegt.
Regeste
Einstellungsverfügung; Kosten, Entschädigung | Strafprozess
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.