Gesetzesartikel
Art. 423 StPO – Grundsätze
4 Entscheide, in denen Art. 423 StPO eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Beschuldigter erhält Entschädigung für Verteidigungskosten nach Einstellung eines Strafverfahrens wegen Verkehrsregelverletzung: Beizug eines Rechtsvertreters gerechtfertigt trotz Übertretung (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO)
- Deutscher Staatsbürger verlegt Wohnsitz nach Deutschland: Kostenauflage durch schweizerische Staatsanwaltschaft nach Übernahme der Strafverfolgung durch deutsche Behörden unzulässig (Art. 93 IRSG)
- Mord an Partnerin und versuchte Tötung des Säuglings: Schuldspruch bestätigt, Kostenentscheid wegen Gehörsverletzung aufgehoben (Art. 112 StGB)
- Entsiegelung von Anwaltsakten: Gebühr im Zwischenverfahren aufgehoben, Entsiegelung sonst bestätigt (Art. 248 StPO)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.