Deutscher Staatsbürger verlegt Wohnsitz nach Deutschland: Kostenauflage durch schweizerische Staatsanwaltschaft nach Übernahme der Strafverfolgung durch deutsche Behörden unzulässig (Art. 93 IRSG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 143 IV 91 · ATF 143 IV 91 · DTF 143 IV 91
- Datum
- 13.12.2016
- Geschäftsnummer
- 6B_1217/2015
- Abteilung
- Strafrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Rückweisung
Tragende Normen
Art. 1 IRSG Art. 5 IRSG Art. 31 IRSG Art. 89 IRSG Art. 93 IRSG Art. 423 StPO Art. 426 StPO
Zusammenfassung
Ein deutscher Staatsbürger war in einem schweizerischen Strafverfahren wegen gewerbsmässigen Betrugs und mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung angeklagt. Nachdem er seinen Wohnsitz nach Deutschland verlegt hatte, wurde die Strafverfolgung an die deutschen Behörden abgetreten. Die Oberstaatsanwaltschaft Köln stellte das Verfahren am 24. August 2012 mangels hinreichenden Tatverdachts ein. Die schweizerische Staatsanwaltschaft nahm das Verfahren wieder auf und stellte es am 11. Februar 2015 ein, auferlegte dem Beschwerdeführer jedoch die Kosten von Fr. 116'613.10. Gegen diese Kostenauflage erhob der Beschwerdeführer Beschwerde. Das Obergericht des Kantons Zug reduzierte die Kostenlast auf sechs Zehntel und nahm den Rest auf die Staatskasse. Der Beschwerdeführer beantragte vor dem Bundesgericht die vollständige Aufhebung der Kostenauflage und die Übernahme sämtlicher Kosten durch die Staatskasse.
Das Bundesgericht hob das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug auf und verwies die Sache zur neuerlichen Beurteilung zurück. Es entschied, dass die schweizerische Staatsanwaltschaft nach Abtretung der Strafverfolgung an die deutschen Behörden nicht mehr befugt ist, dem Beschwerdeführer die in der Schweiz angefallenen Verfahrenskosten aufzuerlegen. Dies folgt aus Art. 93 IRSG, der regelt, dass bei Übernahme der Strafverfolgung durch einen anderen Staat die in der Schweiz aufgelaufenen Kosten gemeldet, aber nicht erstattet werden – die Entscheidung über deren Auferlegung obliegt damit der ersuchten Behörde. Die Oberstaatsanwaltschaft Köln verzichtete implizit auf eine Kostenauflage, indem sie dem Beschwerdeführer mit ihrer Einstellungsverfügung vom 24. August 2012 keinerlei Kosten auferlegte; daran ist die schweizerische Staatsanwaltschaft gebunden. Das Zweite Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (Art. 5) sieht vor, dass die an der Rechtshilfe beteiligten Staaten grundsätzlich keine Kosten voneinander verlangen können, weshalb eine Kostenauflage an die beschuldigte Person nicht zulässig ist. Auch Art. 426 Abs. 2 StPO bietet hierfür keinen Raum, da die Voraussetzungen für eine solche Auferlegung nicht erfüllt sind. Das Bundesgericht erhebt keine Gerichtskosten und verpflichtet den Kanton Zug, den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen. Diese Entscheidung klärt präzise die Zuständigkeitsverteilung bei internationaler Strafverfolgung und unterstreicht die Bindungswirkung der Entscheidung der ersuchten Behörde angesichts der materiellen Rechtskraft einer Einstellung mangels Tatverdachts.
Regeste
Art. 93 Abs. 3 IRSG, Art. 426 Abs. 2 StPO; stellvertretende Strafverfolgung, Kostenauflage bei Einstellung. Im Bereich der internationalen Rechtshilfe sind in erster Linie die einschlägigen Staatsverträge massgebend. Subsidiär kommt das schweizerische Landesrecht zur Anwendung (E. 1.3). Im Verhältnis zu Deutschland ist für die Beurteilung der Frage, ob nach Abtretung des Verfahrens die in der Schweiz angefallenen Kosten einer Partei auferlegt werden können, insbesondere das IRSG anwendbar (E. 1.4.1). Nach Übertragung der Strafverfolgung an das Ausland dürfen die schweizerischen Strafbehörden über eine allfällige Kostenauflage nicht mehr selber befinden und sind an den Kostenentscheid der ausländischen Behörde gebunden. Unzulässig ist es insbesondere, der verfolgten Person die schweizerischen Verfahrenskosten aufzuerlegen, wenn das Verfahren im Ausland zufolge Verjährung eingestellt wurde. Kostenauflage an beschuldigte Person gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO im vorliegenden Fall als unzulässig beurteilt (E. 1.5). Regeste Art. 93 al. 3 EIMP, art. 426 al. 2 CPP; délégation de la poursuite pénale, répartition des frais en cas de classement. En matière d'entraide internationale sont déterminants en premier lieu les traités internationaux applicables, subsidiairement le droit interne suisse (consid. 1.3). L'EIMP est en particulier applicable à la question de savoir si, après le transfert d'une procédure aux autorités allemandes, les frais occasionnés en Suisse peuvent être mis à la charge d'une partie (consid. 1.4.1). Après le transfert de la procédure pénale à l'étranger, les autorités pénales suisses ne peuvent plus décider elles-mêmes du sort de frais éventuels. Elles sont liées par la décision sur les frais de l'autorité étrangère. Il est en particulier illicite de mettre à la charge de la personne poursuivie les frais de la procédure suisse, lorsque la procédure a été classée à l'étranger du fait de la prescription. Inadmissibilité en l'espèce de la mise à la charge du prévenu des frais de procédure fondée sur l'art. 426 al. 2 CPP (consid. 1.5). Regesto Art. 93 cpv. 3 AIMP, art. 426 cpv. 2 CPP; perseguimento penale in via sostitutiva, ripartizione delle spese in caso di abbandono. Nell'ambito dell'assistenza giudiziaria internazionale sono in primo luogo applicabili le pertinenti convenzioni internazionali e a titolo sussidiario il diritto interno svizzero (consid. 1.3). In caso di delega del procedimento alla Germania, la questione di sapere se le spese occorse in Svizzera possano essere poste a carico di una parte è disciplinata in particolare dall'AIMP (consid. 1.4.1). Dopo la delega del procedimento penale all'estero, le autorità penali svizzere non possono più decidere in merito alla ripartizione di eventuali spese e sono vincolate alla decisione sui costi dell'autorità estera. È in particolare escluso porre a carico dell'imputato le spese procedurali svizzere nel caso in cui l'autorità estera abbia abbandonato il procedimento per intervenuta prescrizione. Nella fattispecie non è ammissibile porre le spese a carico dell'imputato sulla base dell'art. 426 cpv. 2 CPP (consid. 1.5).
Originalentscheid beim Gericht ↗
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