Lehrerin klagt auf Entschädigung nach Einstellung eines Strafverfahrens wegen Nichttragens einer Gesichtsmaske: Kündigungsandrohung vom 11. Dezember 2020 rechtfertigt Verteidigerbeizug ab diesem Zeitpunkt (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO)
- Datum
- 07.09.2022
- Geschäftsnummer
- 6B_1282/2021
- Abteilung
- Strafrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Rückweisung
Tragende Normen
Art. 42 BGG Art. 47 BGG Art. 78 BGG Art. 80 BGG Art. 97 BGG Art. 100 BGG Art. 105 BGG Art. 106 BGG Art. 112 BGG Art. 9 BV Art. 6 EpG Art. 83 EpG Art. 49 OR Art. 429 StPO Art. 28a ZGB
Zusammenfassung
Eine Lehrerin wurde im Dezember 2020 wegen Nichttragens einer Gesichtsmaske bei einer Kundgebung angezeigt; sie verfügte über ein ärztliches Attest, das sie von dieser Pflicht befreite. Die Staatsanwaltschaft eröffnete trotzdem am 16. Dezember 2020 ein Strafverfahren, das sie am 26. Mai 2021 einstellte. Die Lehrerin beantragte Entschädigung für ihre Verteidigungskosten und Genugtuung wegen schwerer Persönlichkeitsverletzung, weil die Schulgemeinde W.________ die Strafanzeige bereits in der Kündigungsandrohung vom 11. Dezember 2020 als Grund nannte und ihr schliesslich kündigte. Das Kantonsgericht Schwyz wies ihren Antrag ab. Sie erhob Beschwerde ans Bundesgericht.
Das Bundesgericht hebt die vorinstanzliche Verfügung teilweise auf und verweist die Sache zur Neubeurteilung zurück. Es stellt fest, dass der Beizug eines Verteidigers ab dem Zeitpunkt der Kündigungsandrohung vom 11. Dezember 2020 angemessen war, weil die Lehrerin dadurch mit dem potenziellen Verlust ihres Arbeitsplatzes konfrontiert wurde – ein Umstand, der erhebliche berufliche Auswirkungen darstellte und den unverzüglichen Rechtsbeistand rechtfertigte. Dies gilt unabhängig davon, dass die Strafanzeige bereits am 2. Dezember 2020 das ärztliche Attest erwähnte und die strafrechtliche Relevanz des Vorwurfs gering war. Der Vorinstanz wird auferlegt, den Entschädigungsanspruch für die Verteidigungskosten ab diesem Zeitpunkt neu zu prüfen. Zudem verweist das Bundesgericht die Frage der Genugtuung zurück, weil die Vorinstanz nicht ausreichend geklärt hat, ob die Kündigung tatsächlich kausal mit dem Strafverfahren zusammenhing – insbesondere angesichts der zeitlichen Nähe zwischen Strafanzeige (2. Dezember), Kündigungsandrohung (11. Dezember), Eröffnung der Untersuchung (16. Dezember) und Kündigungsschreiben (8. Januar 2021). Die Vorinstanz hatte lediglich allgemein auf andere, vom Strafverfahren losgelöste Gründe verwiesen, ohne deren tatsächliche Gewichtung im Verhältnis zur Strafanzeige näher zu begründen. Für diese Feststellungen stützt sich das Bundesgericht auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO (Entschädigung für angemessene Verteidigung), Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO (Genugtuung bei besonders schwerer Verletzung der persönlichen Verhältnisse), Art. 28a Abs. 3 ZGB und Art. 49 OR (materiellrechtliche Grundlage für Genugtuung), sowie auf mehrere Verfahrensnormen des BGG, insbesondere Art. 105 Abs. 1 BGG (Bindung an Vorinstanzsachverhalt), Art. 97 Abs. 1 BGG (Willkürrüge) und Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG (unzureichende Sachverhaltsabklärung). Das Bundesgericht verweist zudem darauf, dass die Vorinstanz nicht über den Entschädigungsanspruch aus dem Verfahren BEK 2020 204 entschieden hat, da dieser nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Entscheids war, und dass der Antrag auf Akteneinsicht vor Bundesgericht gegenstandslos ist, weil die Beschwerdefrist nach Art. 100 Abs. 1 BGG bereits am Folgetag abgelaufen war. Der Kanton Schwyz hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen, während keine Gerichtskosten erhoben werden.
Diese Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie klärt, dass der Anspruch auf Entschädigung für Verteidigungskosten nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO bereits durch erhebliche berufliche Folgen einer Strafanzeige – etwa eine Kündigungsandrohung – ausgelöst werden kann, noch bevor ein formelles Strafverfahren eröffnet wird. Damit wird die Bedeutung der tatsächlichen Lebenswirkung des Verfahrens für die beschuldigte Person stärker gewichtet als die rein formale Strafrechtsqualifikation des Vorwurfs.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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