Gesetzesartikel
Art. 47 BGG – Erstreckung
3 Entscheide, in denen Art. 47 BGG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Beschwerdeführer in Rechtsöffnungsverfahren wegen ausländischer Kostenfestsetzungsbeschlüsse verweigert Eintritt ins Bundesgericht: fehlende Begründung, keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung und unzureichende Verfassungsrüge (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG)
- Lehrerin klagt auf Entschädigung nach Einstellung eines Strafverfahrens wegen Nichttragens einer Gesichtsmaske: Kündigungsandrohung vom 11. Dezember 2020 rechtfertigt Verteidigerbeizug ab diesem Zeitpunkt (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO)
- Beschwerde gegen Urteil wegen versuchten Mordes und qualifizierten Raubs: Abweisung wegen fehlender Begründung, unzureichender Rüge der Sachverhaltsfeststellung und verspäteter Nachreichung (Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.