Justizze.

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Justizze. Art. 163 StGB

Bundesgericht

Ehepaar täuscht Krankenkasse über Arbeitsunfähigkeit während Vollzeitanstellung: gewerbsmässiger Betrug, versuchter Betrug, Pfändungsbetrug und Urkundenfälschung nachgewiesen (Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB, Art. 163 Ziff. 1 und 2 StGB, Art. 196 Ziff. 1 StGB)

Datum
02.11.2022
Geschäftsnummer
6B_583/2021
Abteilung
Strafrechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 42 BGG Art. 9 BV Art. 29 BV Art. 32 BV Art. 24 BZP Art. 6 EMRK Art. 70 StGB Art. 146 StGB Art. 163 StGB Art. 9 StPO Art. 58 StPO Art. 82 StPO Art. 140 StPO Art. 267 StPO Art. 268 StPO Art. 325 StPO Art. 350 StPO Art. 560 ZGB

Zusammenfassung

Ein Ehepaar wurde vom Obergericht des Kantons Zürich wegen gewerbsmässigen Betrugs, versuchten Betrugs, mehrfachen Pfändungsbetrugs und mehrfachen Urkundenfälschung verurteilt. Der Beschwerdeführer 2 bezog von einer Krankenkasse während rund acht Monaten Krankentaggelder, obwohl er parallel in einem 100%-Pensum bei einer IT-Firma arbeitete. Die Ehefrau unterstützte dies aktiv durch gemeinsamen Tatentschluss, Mitplanung und administrative Handlungen. Gegen das Urteil erhoben beide Beschwerde beim Bundesgericht und beantragten unter anderem Freispruch, Aufhebung der Schadenersatzverpflichtung sowie Herausgabe beschlagnahmter Geldbeträge.

Das Bundesgericht wies sämtliche Beschwerden ab, soweit darauf einzutreten war. Es stellte fest, dass die Beschwerdeführer den gewerbsmässigen Betrug nach Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB begangen hatten, weil der Beschwerdeführer 2 von April 2014 bis Januar 2016 Krankentaggelder in Höhe von insgesamt Fr. 90'500.10 bezog, obwohl er ab Mai 2015 in einem Vollzeitpensum bei einer IT-Firma arbeitete. Die Täuschung erfolgte mittels wiederholter, wahrheitswidriger ärztlicher Atteste und schriftlicher Mitteilungen an die Krankenkasse. Die Beschwerdeführerin 1 war als Mittäterin anzusehen, da sie nach gemeinsamem Tatentschluss und Mitplanung fortlaufend administrative Unterstützung leistete. Die Gewerbsmässigkeit war gegeben, weil die Taten über acht Monate regelmäßig wiederholt wurden und ein Zusatzeinkommen von über Fr. 10'000.-- pro Monat generiert wurde. Auch der versuchte Betrug gegenüber der Invalidenversicherung war erstellt, weil die Beschwerdeführer falsche Angaben zur Behandlung und Arbeitsfähigkeit machten, obwohl der Beschwerdeführer 2 bereits seit Mai 2015 voll erwerbstätig war. Der mehrfache Pfändungsbetrug nach Art. 163 Ziff. 1 und 2 StGB war gegeben, weil Vermögenswerte zum Schein verheimlicht wurden und Verlustscheine ausgestellt worden waren. Die mehrfache Urkundenfälschung nach Art. 163 Ziff. 1 und 2 StGB war erwiesen, weil der Beschwerdeführer 2 fingierte Dokumente bei einer Freizügigkeitsstiftung einreichte, um ein Pensionskassenguthaben von Fr. 300'967.71 auszuzahlen. Die Beschwerde war zudem ungenügend begründet, weil die Beschwerdeführer pauschal kritisierten, ohne auf die vorinstanzlichen Erwägungen einzugehen oder Willkür nachzuweisen. Der Anklagegrundsatz war nicht verletzt, weil die Anklage hinreichend konkret war und die Änderungen im Sachverhalt für die rechtliche Qualifikation nicht ausschlaggebend waren. Die selbstbelastenden Aussagen waren verwertbar, weil sie in Gegenwart der Verteidiger erfolgten, kohärent waren und durch das übrige Beweisergebnis gestützt wurden. Die Einziehung von Fr. 4'100.-- war rechtmässig, weil es sich um Surrogate strafbarer Erträge handelte, die identifiziert werden konnten. Die Verwendung von Fr. 93'982.25 zur Deckung der Verfahrenskosten war verhältnismässig, weil kein Verstoß gegen das Existenzminimum festgestellt wurde und die betroffenen Vermögenswerte nicht unpfändbar waren. Die Beschwerdeführer wurden für die beiden Verfahren kostenpflichtig und mussten je Fr. 3'000.-- Gerichtskosten tragen. Ihre Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege wurden abgewiesen, weil die Begehren von vornherein aussichtslos waren und die Bedürftigkeit nicht ausgewiesen war.

Dieses Urteil ist insbesondere bemerkenswert, weil es die strafrechtliche Verantwortung eines Ehepaares bei systematischer, gemeinsamer Täuschung klar herausstellt und die Anforderungen an eine wirksame Beschwerdebegründung vor dem Bundesgericht streng anwendet. Es bestätigt zudem, dass die Einziehung von Surrogaten strafbarer Erträge nach Art. 70 Abs. 1 StGB keine Obergrenze kennt und dass die Verhältnismässigkeit der Beschlagnahme zur Kostendeckung nach Art. 268 StPO nicht automatisch verletzt ist, nur weil weitere Vermögenswerte beschlagnahmt wurden.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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