Bundesanwalt und Bundesanwaltschaft beantragen Revision gegen Ausstandsentscheid der Beschwerdekammer: Revision unzulässig, da Ausstandsbeschluss kein rechtskräftiges Urteil im Sinne von Art. 410 Abs. 1 StPO (Art. 60 Abs. 3 StPO)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 146 IV 185 · ATF 146 IV 185 · DTF 146 IV 185
- Datum
- 18.03.2020
- Geschäftsnummer
- BGE 146 IV 185
- Abteilung
- CH_BGE_006
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 78 BGG Art. 79 BGG Art. 80 BGG Art. 81 BGG Art. 58 StPO Art. 60 StPO Art. 410 StPO
Zusammenfassung
Der Mitbeschuldigte Jerôme Valcke hatte gegen den Bundesanwalt und weitere Mitglieder der Taskforce FIFA Ausstandsgesuche eingelegt; die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts verfügte deren Ausstand. Darauf erhoben sowohl der Bundesanwalt persönlich als auch die Bundesanwaltschaft bei der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts ein Revisions- und nachträgliches Ausstandsgesuch, das sich auf einen nachträglich entdeckten Ausstandsgrund gegen einen Vorsitzenden der Beschwerdekammer stützte. Die Berufungskammer trat darauf nicht ein. Gegen diesen Nichteintretensentscheid gelangten Bundesanwalt und Bundesanwaltschaft mit einer Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht und beantragten die Aufhebung des Entscheides sowie die Anweisung, auf das Gesuch einzutreten.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass der angefochtene Nichteintretensentscheid der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts auf rechtlicher Grundlage beruht. Der Ausstandsentscheid BB.2018.190+198 der Beschwerdekammer war ein nicht verfahrensabschliessender Beschluss im Vorverfahren gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 80 Abs. 1 Satz 2 StPO und kein rechtskräftiges materielles Urteil im Sinne von Art. 410 Abs. 1 StPO. Daher war die Revision gemäss Art. 60 Abs. 3 StPO nicht zulässig, denn diese Norm ist ausschliesslich auf materielle Straferkenntnisse nach rechtskräftig abgeschlossenem Hauptverfahren anwendbar. Die Berufungskammer durfte daher auf einen Schriftenwechsel verzichten, weil das Revisionsgesuch offensichtlich unzulässig war, was gemäss Art. 412 Abs. 1–3 StPO zulässig ist. Auch die summarische Begründung des Nichteintretensentscheides verletzte nicht das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 1 BV. Die Beschwerde war somit unbegründet.
Die entscheidenden Normen waren Art. 60 Abs. 3 StPO, Art. 410 Abs. 1 StPO, Art. 42 StPO (als) und Art. 48 StPO (als), die zusammen bestimmen, dass nur rechtskräftige materielle Sachurteile revisionsfähig sind und dass Ausstandsentscheide im Vorverfahren nicht darunter fallen. Art. 79 BGG, Art. 80 Abs. 1 BGG und Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 3 BGG regelten die Zulässigkeit der Beschwerde ans Bundesgericht, welche das Gericht bejahte, ohne jedoch den Sachverhalt zu ändern.
Kosten wurden nicht ausdrücklich erwähnt. Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie die restriktive Auslegung der Revision auf rechtskräftige materielle Urteile bestätigt und klärt, dass Ausstandsentscheide im Vorverfahren nicht unter Art. 60 Abs. 3 StPO fallen – selbst wenn ein nachträglicher Ausstandsgrund geltend gemacht wird.
Regeste
a Art. 79, Art. 80 Abs. 1 sowie Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 3 BGG. Zulässigkeit der Beschwerde in Strafsachen gegen Nichteintretensentscheide der Berufungskammer des Bundesstrafgerichtes. Die Ausstandsentscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes gegen den Bundesanwalt und weitere Angehörige der "Taskforce FIFA" (im Vorverfahren von diversen FIFA-Untersuchungen) wurden vom Bundesanwalt und der Bundesanwaltschaft mit Revisions- und nachträglichem Ausstandsbegehren bei der Berufungskammer des Bundesstrafgerichtes angefochten. Die Berufungskammer trat darauf nicht ein. In der vorliegenden prozessualen Konstellation ist die Beschwerde ans Bundesgericht gegen die Nichteintretensentscheide grundsätzlich zulässig (E. 2). Regeste b Art. 59 Abs. 1, Art. 60 Abs. 3 und Art. 410 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1, Art. 38a und Art. 39 Abs. 1 StBOG. Revision von Ausstandsentscheiden gegen den Bundesanwalt wegen nachträglich entdeckten Ausstandsgründen gegen einen (an den Ausstandsentscheiden mitwirkenden) Bundesstrafrichter. Die Berufungskammer des Bundesstrafgerichtes hat im Revisionsverfahren zu Recht die Verfahrensbestimmungen von Art. 410 Abs. 1 i.V.m. Art. 60 Abs. 3 StPO zur Anwendung gebracht (und nicht diejenigen von Art. 121-128 BGG). Art. 60 Abs. 3 StPO (Revision wegen nachträglich entdeckten Ausstandsgründen) ist nur auf materielle Straferkenntnisse nach rechtskräftig abgeschlossenem Hauptverfahren (im Sinne von Art. 410 Abs. 1 StPO) anwendbar. Die Nichteintretensentscheide der Berufungskammer halten vor dem Bundesrecht stand (E. 3-6.5). Regeste c Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 58 Abs. 2 und Art. 412 Abs. 1-3 StPO. Rechtliches Gehör. Falls sie das Revisions- und nachträgliche Ausstandsgesuch als offensichtlich unzulässig erachtet, darf die Berufungsinstanz auf die Einholung von schriftlichen Stellungnahmen der mitbeteiligten Behörden und Justizpersonen verzichten. Auch eine Verletzung der richterlichen Begründungspflicht ist der Berufungskammer hier nicht vorzuwerfen (E. 6.6).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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