Gesuch um Wiedereintragung einer im Handelsregister gelöschten Aktiengesellschaft abgelehnt: fehlendes schutzwürdiges Interesse trotz behaupteter Forderung aus Saldierung eines Postkontos (Art. 164 Abs. 1 HRegV)
- Datum
- 09.05.2019
- Geschäftsnummer
- 4A 467/2018
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 106 BGG Art. 159 HRegV Art. 164 HRegV Art. 182 HRegV Art. 44 SchKG Art. 230 SchKG Art. 71 StGB Art. 263 StPO Art. 267 StPO
Zusammenfassung
Die A.________ AG beantragte beim Bezirksgericht Meilen die Wiedereintragung der im Handelsregister gelöschten B.________ AG in Liquidation, weil diese ihr Postkonto saldiert und den Betrag von Fr. 69'247.23 auf ein Konto der Liquidatorin überwiesen habe. Sie machte geltend, sie habe einen vertraglichen Anspruch auf Rückzahlung und benötige die Wiedereintragung, um diesen durchzusetzen, um gegen die strafprozessuale Beschlagnahme der Vermögenswerte vorzugehen und um eine Verantwortlichkeitsklage gegen den Liquidator oder Rechtsanwalt H.________ einzuleiten. Das Bezirksgericht trat kostenfällig nicht ein, weil die Gesuchstellerin kein schutzwürdiges Interesse an der Wiedereintragung glaubhaft mache. Das Obergericht des Kantons Zürich wies die Berufung ab und verneinte ebenfalls ein schutzwürdiges Interesse. Die Beschwerdeführerin rügte vor dem Bundesgericht insbesondere eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, weil die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft machen konnte, dass sie ein schutzwürdiges Interesse an der Wiedereintragung der gelöschten Gesellschaft besitzt. Es stellte fest, dass die Wiedereintragung nicht notwendig ist, um ihren vertraglichen Anspruch gegen die Gesellschaft geltend zu machen, da die Klageerhebung allein nicht zur Vollstreckung führt und sie stattdessen direkt gegen die Liquidatorin vorgehen könnte. Auch für die Aufhebung der strafprozessualen Beschlagnahme durch die Bundesanwaltschaft ist die Wiedereintragung entbehrlich, denn bei zutreffenden Behauptungen könnte die Beschwerdeführerin als wirtschaftlich Berechtigte direkt die Restitution der veruntreuten Vermögenswerte gemäss Art. 267 Abs. 2–5 StPO verlangen, ohne dass die Gesellschaft wieder eingetragen sein müsste. Ebenso ist die Wiedereintragung nicht erforderlich für eine Verantwortlichkeitsklage nach Art. 754 Abs. 1 OR gegen den Liquidator oder Rechtsanwalt H.________, da die Voraussetzungen dieser Haftung – Schaden, Pflichtverletzung, Kausalzusammenhang und Verschulden – im Prozess gegen diese Personen selbst nachzuweisen wären und nicht durch ein Urteil gegen die Gesellschaft ersetzt werden könnten. Die Beschwerdeführerin hatte zudem versäumt, vor der Löschung Einspruch zu erheben, und erst nach der Beschlagnahmeverfügung vom 9. Februar 2017 das Wiedereintragungsgesuch gestellt, was auf ein primäres Interesse an der Aufhebung der Beschlagnahme hindeutet. Dieses Vorgehen birgt zudem das Risiko, die Interessen anderer Gläubiger zu gefährden, da die beantragte Wiedereintragung unter Umständen eine Auszahlung aus dem beschlagnahmten Vermögen ermöglichen würde, obwohl dieses nach eigenen Angaben nicht zur Konkursmasse gehört. Die Beschwerde ist daher unbegründet und wird abgewiesen. Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten von Fr. 4'000.--. Das Urteil ist bemerkenswert, weil es klärt, dass ein bloßer Anspruch gegen eine gelöschte Gesellschaft nicht automatisch ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Wiedereintragung begründet, wenn andere, zumutbare Wege zur Rechtsverfolgung bestehen und die Wiedereintragung primär dazu dienen soll, strafprozessuale Massnahmen zu umgehen.
Regeste
Wiedereintragung einer im Handelsregister gelöschten Gesellschaft | Register
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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