Beschwerdeführer verlangt Herausgabe beschlagnahmten Geldes nach Casino-Gewinn: Weitergabe an Betreibungsamt zulässig, Pfändungserklärung wirksam (Art. 96 Abs. 1 StPO)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 145 IV 80 · ATF 145 IV 80 · DTF 145 IV 80
- Datum
- 27.12.2018
- Geschäftsnummer
- 6B_91/2018
- Abteilung
- Strafrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein Beschwerdeführer hatte bei einer Strafuntersuchung wegen Versicherungsbetrugs und anderer Delikte am 11. Juli 2016 einen Bargeldbetrag von 7'000 Franken im Casino gewonnen, der von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmt wurde. Die Staatsanwaltschaft informierte daraufhin das Betreibungsamt über den Betrag und dessen Herkunft; das Betreibungsamt erklärte, den Betrag einzupfänden und forderte die Überweisung. Die Staatsanwaltschaft ordnete daraufhin die Auszahlung an das Betreibungsamt an. Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde gegen die Entscheidung des Obergerichts Zürich, welche die Herausgabe des Geldes abgelehnt hatte. Streitpunkt war, ob die Weitergabe der Informationen durch die Staatsanwaltschaft an das Betreibungsamt rechtmässig war und ob die Pfändungserklärung des Betreibungsamts wirksam war.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass die Weitergabe der Personendaten – nämlich des Umstands, dass beim Beschwerdeführer am 11. Juli 2016 ein Bargeldbetrag von 7'000 Franken sichergestellt worden war – an das Betreibungsamt gemäss Art. 96 Abs. 1 StPO zulässig war, weil diese Angaben als Personendaten im Sinne von Art. 3 lit. a DSG zu qualifizieren sind und die Bestimmung auch den Datenaustausch mit Zivil- und Verwaltungsbehörden erlaubt, sofern die Daten wesentliche Aufschlüsse geben können. Das Bundesgericht verwies auf die komplementäre Auslegung mit Art. 101 Abs. 2 StPO, welches die Einsichtnahme in Akten hängiger Strafverfahren durch Zivil- und Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen zulässt, und folgerte, dass Art. 96 Abs. 1 StPO entsprechend weit auszulegen sei. Ferner hielt das Gericht fest, dass die Erklärung des Betreibungsamts vom 7. Juli 2017, den Betrag von 7'000 Franken einzupfänden und dessen Überweisung zu verlangen, als wirksame zwangsvollstreckungsrechtliche Beschlagnahmeerklärung zu verstehen sei. Die Staatsanwaltschaft war daher gehalten, den Betrag an das Betreibungsamt auszuhändigen. Eine Prüfung der Rechtmässigkeit oder Formgültigkeit des Pfändungsbeschlags oblag nicht der Staatsanwaltschaft oder dem Obergericht, sondern ausschliesslich den Schuldbetreibungs- und Konkursbehörden gemäss SchKG. Die Rügen des Beschwerdeführers zur Rechtsverweigerung und zum Fehlen einer materiellen Grundlage für die Auszahlung wurden daher zurückgewiesen. Art. 267 Abs. 3 StPO sah keine Herausgabe vor, weil ein Sicherungsrecht des Betreibungsamts bestand; Art. 267 Abs. 4 und 5 StPO waren nicht anwendbar, da kein Prätendentenstreit vorlag. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wurde gutgeheissen, weil die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers gegeben war und seine Rechtsbegehren nicht von vornherein aussichtslos waren. Dem Rechtsvertreter wurde eine Entschädigung von 3'000 Franken aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet. Die Entscheidung klärt erstmals, dass Art. 96 Abs. 1 StPO den Informationsaustausch mit Zivil- und Verwaltungsbehörden ausdrücklich zulässt – ein Grundsatzurteil zur Schnittstelle zwischen Strafrecht und Zwangsvollstreckung.
Regeste
a Art. 96 Abs. 1 StPO; Bekanntgabe und Verwendung von Personendaten bei hängigem Strafverfahren. Die Strafbehörden sind nach Art. 96 Abs. 1 StPO berechtigt, Personendaten aus einem hängigen Strafverfahren zwecks Verwendung in einem anderen hängigen Straf-, Zivil- oder Verwaltungsverfahren von sich aus weiterzugeben, wenn anzunehmen ist, dass die Daten wesentliche Aufschlüsse geben könnten und der Bekanntgabe keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen (E. 1.4). Regeste b Vorgehen bei Pfändung eines aus der strafprozessualen Beschlagnahme zu entlassenden Vermögenswerts durch das Betreibungsamt. Belegt das Betreibungsamt einen aus der strafprozessualen Beschlagnahme zu entlassenden Vermögenswert mit zwangsvollstreckungsrechtlichem Beschlag, hat die Strafbehörde den Vermögenswert an das Betreibungsamt herauszugeben. Es ist nicht Sache der Strafbehörden, die Rechtmässigkeit bzw. Formgültigkeit des Pfändungsbeschlags zu beurteilen. Entsprechende Rügen sind im SchKG-Verfahren vorzubringen. Das Verfahren nach Art. 267 Abs. 4 und 5 StPO ist nur einschlägig, wenn mehrere Personen materiell begründete Ansprüche an den freizugebenden Vermögenswerten erheben (E. 2.3). Regeste a Art. 96 al. 1 CPP; divulgation et utilisation de données personnelles dans le cadre d'une procédure pendante. Conformément à l'art. 96 al. 1 CPP, l'autorité pénale peut divulguer des données personnelles relevant d'une procédure pendante pour permettre leur utilisation dans le cadre d'une autre procédure pénale, civile ou administrative en cours, lorsqu'il y a lieu de présumer que ces données contribueront dans une notable mesure à l'élucidation des faits et qu'aucun intérêt public ou privé prépondérant ne s'oppose à leur divulgation (consid. 1.4). Regeste b Démarches en cas de saisie par l'office des poursuites de valeurs patrimoniales dont le séquestre pénal est levé. Lorsque l'office des poursuites saisit des valeurs patrimoniales frappées d'un séquestre pénal dont la levée est décidée, l'autorité pénale doit les remettre à cette dernière. Il n'appartient pas à l'autorité pénale d'examiner la légalité ou la régularité formelle de la mesure prise par l'office des poursuites. D'éventuels griefs contre cette mesure doivent être soulevés dans la procédure de poursuite. La procédure prévue par l'art. 267 al. 4 et 5 CPP n'est applicable que si plusieurs personnes font valoir des prétentions matériellement fondées sur les valeurs patrimoniales à libérer (consid. 2.3). Regesto a Art. 96 cpv. 1 CPP; comunicazione e utilizzazione di dati personali in procedimenti pendenti. L'art. 96 cpv. 1 CPP consente alle autorità penali di trasmettere spontaneamente dati personali relativi a un procedimento pendente affinché siano utilizzati in un altro procedimento penale, civile o amministrativo pendente, se è presumibile che possano fornire chiarimenti essenziali e se nessun interesse pubblico o privato si oppone alla comunicazione (consid. 1.4). Regesto b Modo di procedere in caso di pignoramento da parte dell'ufficio di esecuzione di valori patrimoniali oggetto di dissequestro penale. Se l'ufficio di esecuzione adotta una misura del diritto esecutivo in relazione a valori patrimoniali oggetto di dissequestro penale, l'autorità penale deve consegnarglieli. Non compete all'autorità penale valutare la legalità o la validità formale del provvedimento. Eventuali contestazioni al riguardo devono essere fatte valere nell'ambito della procedura LEF. La procedura di cui all'art. 267 cpv. 4 e 5 CPP entra in considerazione unicamente quando più persone avanzano pretese materialmente fondate sui valori patrimoniali che devono essere liberati (consid. 2.3).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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