Beschwerdeführerin beantragt Rückgabe beschlagnahmter Geldbeträge zur Deckung von Verfahrenskosten: Verrechnung zulässig, da keine kantonale Beschwerde gegen Beschlagnahmeverfügung erhoben wurde (Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO)
- Datum
- 10.09.2019
- Geschäftsnummer
- 6B_1171/2018
- Abteilung
- Strafrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Die Beschwerdeführerin war im Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und Urkundenfälschung verurteilt worden und hatte Verfahrenskosten sowie Entschädigungsforderungen zu tragen. Die Staatsanwaltschaft hatte bereits vor dem Urteil Geldbeträge in Höhe von insgesamt Fr. 28'786.65 beschlagnahmt, darunter Fr. 18'900.-- vom Konto Nr. xxx auf ihren Namen. Das Regionalgericht verrechnete diesen Betrag mit den Kosten- und Entschädigungsansprüchen; das Obergericht ergänzte die Verrechnung um den verbleibenden Restbetrag. Die Beschwerdeführerin reichte beim Bundesgericht eine Beschwerde ein und verlangte die Herausgabe der beschlagnahmten Geldbeträge 'gemäss den gerichtlich bestimmten Ansprüchen zu Eigentum zurückzuerstatten', unter anderem mit der Begründung, ein Teil des Geldes gehöre ihrer Tochter und die Verrechnung gefährde ihre wirtschaftliche Existenz als gesundheitlich angeschlagene Rentnerin mit bescheidenem Einkommen.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten werden konnte. Es stellte fest, dass die Beschwerdeführerin gegen die Beschlagnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 6. Januar 2017 – welche Fr. 18'900.-- vom Konto Nr. xxx beschlagnahmte – keine kantonale Beschwerde erhoben hatte, obwohl ihr dieses Rechtsmittel gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO offenstand und die Verfügung eine korrekte Rechtsmittelbelehrung enthielt. Da die Beschlagnahme daher rechtskräftig war, durfte die Vorinstanz lediglich über die Verwendung der beschlagnahmten Vermögenswerte entscheiden, nicht aber über die Rechtmässigkeit der Beschlagnahme selbst. Die Verrechnung der beschlagnahmten Geldbeträge mit den staatlichen Forderungen aus Verfahrenskosten und Entschädigung war gemäss Art. 442 Abs. 4 StPO zulässig und verhältnismässig, weil das monatliche Gesamteinkommen der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter mit Fr. 6'208.-- eine gesicherte Existenz gewährleistete und milde Vollstreckungsmittel wie die Betreibung erfolglos erschienen. Die Beschwerdeführerin bezog sich in ihrer Beschwerde ausschliesslich auf den Betrag von Fr. 18'900.--, weshalb das Bundesgericht auf die Beschwerde hinsichtlich des darüber hinausgehenden Restbetrags nicht einzutreten brauchte (Art. 42 Abs. 2 BGG). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs lag nicht vor, weil die Beschwerdeführerin trotz behaupteter Unsicherheit über die Eigentumsverhältnisse jederzeit Beschwerde gegen die Beschlagnahmeverfügung hätte erheben können. Zudem klärte das Bundesgericht, dass am Kontoguthaben kein Eigentum im Sinne von Art. 641 Abs. 1 ZGB bestehen kann; stattdessen handelt es sich um eine schuldrechtliche Forderung – doch ändert dies nichts am zulässigen Ergebnis der Verrechnung.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- wurden der Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen, weil die Beschwerde aussichtslos war (Art. 64 BGG); zugleich wurde ihrer finanziellen Lage durch reduzierte Gerichtskosten Rechnung getragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie klärt, dass die Verrechnung beschlagnahmter Vermögenswerte mit staatlichen Forderungen auch dann zulässig bleibt, wenn die Beschwerdeführerin später behauptet, die Beschlagnahme sei aufgrund unklarer Eigentumsverhältnisse nicht anfechtbar gewesen – solange sie das gesetzlich vorgesehene Rechtsmittel nicht fristgerecht ergriffen hat.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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