Gesetzesartikel
Art. 163 StGB – Betrügerischer Konkurs und Pfändungsbetrug
8 Entscheide, in denen Art. 163 StGB eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Verwaltungsratspräsident einer überschuldeten Einpersonen-AG tätigt massive Privatbezüge: untauglicher Versuch der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung bejaht, obwohl kein Reinvermögen vorhanden war (Art. 158 StGB)
- Geschäftsführer beantragt Covid-19-Kredit für Einpersonen-AG: Kein Betrug oder Urkundenfälschung bei zweckwidriger Verwendung, da keine nachweislich falschen Angaben und keine erhöhte Glaubwürdigkeit (Art. 3 Abs. 1 lit. c aCovid-19-SBüV)
- Zahnarzt verschleiert Vermögen durch Überweisungen auf Konten seiner minderjährigen Töchter und neue Bankkonten: Mehrfacher Pfändungsbetrug gemäss Art. 163 Ziff. 1 StGB festgestellt
- Ehepaar täuscht Krankenkasse über Arbeitsunfähigkeit während Vollzeitanstellung: gewerbsmässiger Betrug, versuchter Betrug, Pfändungsbetrug und Urkundenfälschung nachgewiesen (Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB, Art. 163 Ziff. 1 und 2 StGB, Art. 196 Ziff. 1 StGB)
- Aktionärin und Gläubigerinnen einer liquidierten Gesellschaft klagen gegen Einstellung des Strafverfahrens wegen Veruntreuung und Konkursdelikten: Keine Geschädigtenstellung mangels richterlicher Konkurseröffnung (Art. 115 Abs. 1 StPO)
- Beschwerdeführerin im Abwesenheitsverfahren: Verletzung des rechtlichen Gehörs, falsche Verjährungsbeurteilung und unzulässige Zurechnung von Verteidiger-Eingeständnissen (Art. 341 Abs. 3, Art. 368 Abs. 1, Art. 97 Abs. 3 StPO)
- Paulianische Anfechtung vor Handelsgericht unzulässig; Art. 163/167 StGB keine Schutznormen (Art. 6 Abs. 2 lit. a ZPO)
- Gläubiger mit Forderungsabtretung nach SchKG: Keine Legitimation als Privatkläger bei Vermögens- und Urkundendelikten (Art. 115 Abs. 1 StPO)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.