Beschuldigter erhebt Einsprache gegen Strafbefehl, Staatsanwaltschaft korrigiert ihn ohne materielle Änderung: Einsprache erstreckt sich auf berichtigten Strafbefehl, Überweisung an Gericht war zwingend (Art. 356 Abs. 1 StPO)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 145 IV 438 · ATF 145 IV 438 · DTF 145 IV 438
- Datum
- 26.09.2019
- Geschäftsnummer
- 6B_1321/2018
- Abteilung
- Strafrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 90 SVG Art. 3 StPO Art. 325 StPO Art. 329 StPO Art. 352 StPO Art. 353 StPO Art. 354 StPO Art. 355 StPO Art. 356 StPO
Zusammenfassung
Ein Beschuldigter erhielt einen Strafbefehl wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln und erhob dagegen fristgerecht Einsprache. Die Staatsanwaltschaft erliess daraufhin einen zweiten Strafbefehl, der sich nur durch eine Korrektur der zitierten Verordnungsbestimmung (Art. 69 SSV → Art. 68 SSV), eine ergänzte Begründung und höhere Kosten von Fr. 400.– auf Fr. 1’000.– unterschied. Gegen diesen zweiten Strafbefehl erhob der Beschuldigte erneut Einsprache. Das Kantonsgericht stellte die Rechtskraft des zweiten Strafbefehls fest und trat infolge Verspätung nicht auf die Einsprache ein. Dagegen gelangte der Beschuldigte ans Obergericht, das die Beschwerde abwies. Beim Bundesgericht wurde geltend gemacht, die Staatsanwaltschaft habe mit dem zweiten Strafbefehl lediglich den ersten berichtigt, weshalb die erste Einsprache auch auf den berichtigten Strafbefehl wirken müsse und eine erneute Einsprache entbehrlich sei.
Das Bundesgericht hob den Entscheid des Obergerichts auf und wies die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Es stellte fest, dass die Einsprache vom 15. Juli 2016 gegen den ersten Strafbefehl vom 30. Juni 2016 fristgerecht erhoben worden war, da sie am 18. Juli 2016 der Schweizerischen Post übergeben wurde, was gemäss Art. 354 Abs. 1 i.V.m. Art. 90 Abs. 2 und Art. 91 Abs. 2 StPO als rechtzeitige Einreichung gilt. Der zweite Strafbefehl vom 13. Juli 2017 war materiell identisch mit dem ersten: Der Schuldspruch (grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG) und die Sanktion (bedingte Geldstrafe von 21 Tagessätzen zu Fr. 100.– sowie Busse von Fr. 500.–) blieben unverändert. Die Korrektur von „Art. 69 und Art. 69 Abs. 3 SSV“ zu „Art. 68 SSV“ war ein bloßer Schreibfehler ohne Auswirkung auf den Schuldspruch. Die ergänzte Begründung diente allein der Verbesserung einer möglicherweise unzureichenden Sachverhaltsschilderung gemäss Art. 353 Abs. 1 lit. c StPO, nicht einer inhaltlichen Neubeurteilung. Die Erhöhung der Kosten auf Fr. 1’000.– rechtfertigte keinen neuen Strafbefehl im Sinne von Art. 355 Abs. 3 lit. c StPO, da Kosten im Gerichtsverfahren separat geltend gemacht werden können. Da der zweite Strafbefehl eine bloße Berichtigung darstellte, war die Staatsanwaltschaft verpflichtet, die Akten unverzüglich gemäss Art. 356 Abs. 1 StPO an das Kantonsgericht zu überweisen – eine erneute Einsprache war nicht erforderlich. Die bereits erhobene Einsprache vom 15. Juli 2016 erstreckte sich daher auf den berichtigten Strafbefehl vom 13. Juli 2017. Damit war die Nicht-Eintretens-Entscheidung des Kantonsgerichts rechtswidrig. Das Bundesgericht verurteilte den Kanton Schaffhausen, den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3’000.– zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Diese Entscheidung klärt die Grenze zwischen zulässiger Berichtigung eines Strafbefehls und unzulässigem Erlass eines neuen Strafbefehls nach Einsprache und stärkt den Anspruch auf gerichtliche Beurteilung bei einmal geäußertem Willen zur Hauptverhandlung.
Regeste
Art. 353 Abs. 1 lit. c-e, Art. 354 Abs. 1 lit. a und Abs. 3, Art. 355 Abs. 1 und 3, Art. 356 Abs. 1 StPO; Erlass eines neuen Strafbefehls nach Einsprache gegen den ersten Strafbefehl; Pflicht gegen den zweiten Strafbefehl erneut Einsprache zu erheben. Vom Erlass eines neuen Strafbefehls im Sinne von Art. 355 Abs. 3 lit. c StPO mit neuem Schuldspruch und/oder neuer Sanktion zu unterscheiden ist die gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehene Möglichkeit, den ursprünglichen Strafbefehl z.B. in Bezug auf die Sachverhaltsschilderung zu berichtigen oder zu ergänzen. Ein solches Vorgehen kann sich zwecks Vermeidung unnötiger Prozessleerläufe sowie im Interesse des Beschleunigungsgebots aufdrängen, da das Gericht verpflichtet ist, die Angelegenheit an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, wenn die Sachverhaltsumschreibung im Strafbefehl den Anforderungen an eine Anklageschrift nicht genügt. Die beschuldigte Person ist nicht verpflichtet, gegen einen berichtigten bzw. inhaltlich ergänzten Strafbefehl mit identischem Schuldspruch und identischer Sanktion erneut Einsprache zu erheben, da die Staatsanwaltschaft damit materiell am ursprünglichen Strafbefehl festhält (E. 1.4 und 1.5). Regeste Art. 353 al. 1 let. c-e, art. 354 al. 1 let. a et al. 3, art. 355 al. 1 et 3, art. 356 al. 1 CPP; prononcé d'une nouvelle ordonnance pénale après opposition contre la première ordonnance de ce type; devoir de former à nouveau opposition contre la seconde ordonnance pénale. Le prononcé d'une nouvelle ordonnance pénale en vertu de l'art. 355 al. 3 let. c CPP, impliquant un nouveau verdict de culpabilité et/ou une nouvelle sanction, doit être distingué de la possibilité, qui n'est pas explicitement prévue par la loi, de corriger ou de compléter une ordonnance pénale préalablement rendue, notamment en ce qui concerne l'état de fait. Un tel procédé peut s'imposer pour éviter d'inutiles temps morts dans la procédure et pour respecter le principe de célérité, étant donné qu'il appartient au tribunal de renvoyer le cas au ministère public lorsque l'état de fait de l'ordonnance pénale n'est pas conforme aux exigences qui prévalent pour un acte d'accusation. Le prévenu n'est pas tenu de former à nouveau opposition à l'encontre d'une ordonnance pénale ainsi corrigée ou complétée, lorsque le verdict de culpabilité et la sanction demeurent identiques, puisque le ministère public s'en tient alors matériellement à l'ordonnance pénale initiale (consid. 1.4 et 1.5). Regesto Art. 353 cpv. 1 lett. c-e, art. 354 cpv. 1 lett. a e cpv. 3, art. 355 cpv. 1 e 3, art. 356 cpv. 1 CPP; emanazione di un nuovo decreto d'accusa in seguito all'opposizione interposta contro un primo decreto d'accusa; obbligo di interporre nuovamente opposizione contro il secondo decreto d'accusa. L'emanazione di un nuovo decreto d'accusa ai sensi dell'art. 355 cpv. 3 lett. c CPP con un nuovo verdetto di colpevolezza e/o una nuova sanzione dev'essere distinta dalla possibilità, non esplicitamente prevista dalla legge, di rettifica o di complemento dell'originario decreto d'accusa in relazione, ad esempio, alla descrizione dei fatti. Un simile modo di procedere può rendersi necessario per evitare inutili atti procedurali fini a sé stessi e per rispettare il principio della celerità, dal momento che il giudice è tenuto a rinviare la causa al pubblico ministero nel caso in cui la descrizione dei fatti contenuta nel decreto d'accusa non adempia le esigenze poste all'atto di accusa. Se il verdetto di colpevolezza e la sanzione rimangono immutati, l'imputato non deve interporre nuovamente opposizione contro un decreto d'accusa rettificato o completato, perché in tal modo il pubblico ministero ha materialmente confermato l'originario decreto d'accusa (consid. 1.4 e 1.5).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
Verwandte Entscheide
- Fahrer überschreitet im Baustellenbereich die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mindestens 50 km/h: Qualifizierte grobe Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG liegt vor, Beschwerde abgewiesen
- Strafbefehl mit Faksimile-Stempel statt handschriftlicher Unterschrift: Formmangel nicht heilbar bei systematischer Praxis (Art. 353 Abs. 1 lit. k und Art. 80 Abs. 2 StPO)
- Beschuldigter erhält Entschädigung für Verteidigungskosten nach Einstellung eines Strafverfahrens wegen Verkehrsregelverletzung: Beizug eines Rechtsvertreters gerechtfertigt trotz Übertretung (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO)
- Nachbarin weigert sich, Fahrzeug aus Wegrecht zu entfernen: Nötigung durch Unterlassen verneint, da keine Garantenstellung nach Art. 11 StGB und keine zivilrechtliche Beseitigungspflicht nach Art. 737 ZGB
- Einzelrichter verurteilt wegen mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand: Aufhebung des Urteils wegen Überschreitung der Urteilskompetenz bei Gesamtfreiheitsentzug von 46 Monaten (Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO)
- Staatsanwaltschaft verhängt im Strafbefehl bedingte Geldstrafe von 180 Tagessätzen und Verbindungsbusse: zulässig nach Art. 352 Abs. 3 Satz 2 StPO
- Polizist bestellt und entgegennimmt 13 Trainingspistolen für Kollegen: Erwerb im Sinne des Waffengesetzes liegt vor, Waffenerwerbsscheinpflicht verletzt (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG)
- Beschwerdeführer erhebt Einsprache gegen Strafbefehl per Telefax: Schriftform nicht gewahrt, Einsprache ungültig (Art. 354 Abs. 1 StPO)