Gesetzesartikel
Art. 353 StPO – Inhalt und Eröffnung des Strafbefehls
9 Entscheide, in denen Art. 353 StPO eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Fahrer überschreitet im Baustellenbereich die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mindestens 50 km/h: Qualifizierte grobe Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG liegt vor, Beschwerde abgewiesen
- Strafbefehl mit Faksimile-Stempel statt handschriftlicher Unterschrift: Formmangel nicht heilbar bei systematischer Praxis (Art. 353 Abs. 1 lit. k und Art. 80 Abs. 2 StPO)
- Nachbarin weigert sich, Fahrzeug aus Wegrecht zu entfernen: Nötigung durch Unterlassen verneint, da keine Garantenstellung nach Art. 11 StGB und keine zivilrechtliche Beseitigungspflicht nach Art. 737 ZGB
- Beschuldigter erhebt Einsprache gegen Strafbefehl, Staatsanwaltschaft korrigiert ihn ohne materielle Änderung: Einsprache erstreckt sich auf berichtigten Strafbefehl, Überweisung an Gericht war zwingend (Art. 356 Abs. 1 StPO)
- Polizist bestellt und entgegennimmt 13 Trainingspistolen für Kollegen: Erwerb im Sinne des Waffengesetzes liegt vor, Waffenerwerbsscheinpflicht verletzt (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG)
- Beschwerdeführer erhebt Einsprache gegen Strafbefehl per Telefax: Schriftform nicht gewahrt, Einsprache ungültig (Art. 354 Abs. 1 StPO)
- Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft delegiert Erlass von Übertretungsstrafbefehlen an Untersuchungsbeauftragten: Ungültigkeit wegen fehlender gesetzlicher Grundlage (Art. 17 Abs. 1 und Art. 311 Abs. 1 Satz 2 StPO)
- Strafbefehl wegen Verkehrsregelverletzung enthält keinen konkreten Lebenssachverhalt: Nichtigkeit der Anklage, Freispruch (Art. 9 Abs. 1, Art. 356 Abs. 1 StPO)
- Privatklägerin obsiegt im Strafpunkt durch Strafbefehl: Entschädigung für Verteidigungskosten im Strafverfahren geschuldet (Art. 433 StPO)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.