Beschwerdeführer bezeichnet andere als antisemitisch und nationalsozialistisch auf Facebook: Vorinstanz verweigert zu Unrecht Wahrheitsbeweis bei übler Nachrede (Art. 173 StGB)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 146 IV 23 · ATF 146 IV 23 · DTF 146 IV 23
- Datum
- 29.01.2020
- Geschäftsnummer
- 6B_1114/2018
- Abteilung
- Strafrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Rückweisung
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein Beschwerdeführer wurde wegen mehrfacher übler Nachrede verurteilt, weil er andere Personen und einen Verein zwischen März 2015 und Oktober 2016 als antisemitisch, rassistisch und menschenfeindlich bezeichnet hatte – unter anderem per E-Mail, in Facebook-Kommentaren sowie durch das Setzen von „Gefällt mir“-Markierungen und das Teilen fremder Beiträge. Er erhob Beschwerde vor dem Bundesgericht mit der Rüge, die Vorinstanz habe ihn zu Unrecht vom Wahrheitsbeweis ausgeschlossen und seine Meinungsfreiheit verletzt. Streitig war insbesondere, ob die von ihm verwendeten Äusserungen als Tatsachenbehauptungen oder gemischte Werturteile einzustufen sind und ob der Wahrheitsbeweis bei letzteren zulässig ist.
Das Bundesgericht hebt das Urteil der Vorinstanz auf und verweist die Sache zur neuen Entscheidung zurück. Die Vorinstanz verletzte Bundesrecht, indem sie den Beschwerdeführer nicht zum Wahrheitsbeweis zuliess, obwohl die von ihm erhobenen Vorwürfe – etwa, dass die Beschwerdegegner antisemitisch seien oder „braunes Gedankengut“ vertreten – als Tatsachenbehauptungen oder gemischte Werturteile einzustufen sind, deren wahrheitsfähiger Kern einer Beweisprüfung zugänglich ist. Die Vorinstanz ging fälschlich davon aus, dass ein gemischtes Werturteil naturgemäss nicht wahrheitsfähig sei; das Bundesgericht stellt klar, dass die darin enthaltene Tatsachenbehauptung (z.B. Haltung zum Nationalsozialismus oder gegenüber Juden) ohne Weiteres einer Wahrheitsprüfung unterzogen werden kann. Die unangefochtenen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz – etwa die E-Mail vom 6. Juni 2015, die Kommentare „braune Scheisse drückt leider immer wieder durch die Ritzen“ und „die braune Scheisse dampft leider auch im veganen Grün“ sowie die insgesamt sechsmalige „Gefällt mir“-Markierung und das Teilen fremder Beiträge auf Facebook-Seiten – sind für das Bundesgericht verbindlich. Der Beschwerdeführer hat damit sowohl selbst ehrverletzende Äusserungen getätigt als auch solche von Dritten weiterverbreitet, was den objektiven Tatbestand nach Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 StGB erfüllt. Für die neue Entscheidung muss die Vorinstanz nun prüfen, ob der Wahrheitsbeweis erbracht ist. Das Bundesgericht verurteilt den Kanton Zürich zur Entschädigung des Beschwerdeführers mit Fr. 3'000.-- gemäss Art. 68 Abs. 1 BGG. Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie klärt, dass auch bei gemischten Werturteilen der wahrheitsfähige Tatsachenkern beweisbar ist – und dass die bloße „Gefällt mir“-Markierung auf Facebook grundsätzlich als Weiterverbreitungshandlung im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 Abs. 2 StGB qualifiziert werden kann, sofern der ehrverletzende Inhalt einem Dritten sichtbar wird.
Regeste
Art. 173 StGB; Zulassung zum Wahrheitsbeweis bei gemischten Werturteilen; üble Nachrede durch Drücken des "Gefällt mir"-Symbols (sog. "Like") und das "Teilen" von Beiträgen auf Facebook. Das Unterstellen einer antisemitischen oder "braunen" Gesinnung ist dem Wesen nach keiner direkten Überprüfung zugänglich, kann aber als gemischtes Werturteil Gegenstand des Wahrheitsbeweises nach Art. 173 Ziff. 2 StGB bilden (E. 2.2.2). Den Funktionen "Gefällt mir" und "Teilen" kann grundsätzlich keine über die Weiterverbreitung des entsprechenden Beitrags hinausgehende Bedeutung zugemessen werden, da der inhaltliche Umfang der Bekundung in aller Regel unklar ist. Die Weiterverbreitung im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 Abs. 2 StGB bedingt, dass die bereits von einem anderen aufgestellte Erklärung einem Dritten mitgeteilt wird. Erst wenn der ehrverletzende Vorwurf des Autors, auf den der Weiterverbreiter mit einem "Gefällt mir" oder einem "Teilen" reagiert, für einen Dritten sichtbar wird und dieser ihn wahrgenommen hat, ist das Delikt vollendet (E. 2.2.3 und 2.2.4). Regeste Art. 173 CP; admission de la preuve de la vérité en cas de jugement de valeur mixte; diffamation liée au fait d'activer les fonctions "j'aime" ("like") ou "partager" d'un contenu publié sur Facebook. Qualifier des opinions d'antisémites ou de "brunes" ne renvoie pas, de par la nature des propos en cause, à une allégation de fait dont la réalité peut être directement examinée. De tels propos sont toutefois susceptibles de constituer un jugement de valeur mixte qui peut faire l'objet de la preuve de la vérité au sens de l'art. 173 ch. 2 CP (consid. 2.2.2). En principe, on ne peut attribuer à l'utilisation des fonctions "j'aime" et "partager" une signification qui va au-delà de la propagation du contenu correspondant, étant donné que la portée interne d'une telle manifestation demeure en tous les cas incertaine. La propagation au sens de l'art. 173 ch. 1 al. 2 CP suppose que les déclarations préalablement formulées par autrui soient communiquées à un tiers. L'infraction n'est consommée que lorsque les propos attentatoires à l'honneur, auxquels réagit celui qui les propage en utilisant les fonctions "j'aime" ou "partager", sont accessibles à un tiers et que celui-ci en prend connaissance (consid. 2.2.3 et 2.2.4). Regesto Art. 173 CP; prova della verità in caso di giudizio di valore misto; diffamazione apponendo "mi piace" (cosiddetto "like") a un post e condividendolo su Facebook. Per sua natura, l'insinuazione secondo cui una persona ha un'ideologia antisemita o "nazista" non può essere verificata direttamente, ma in quanto giudizio di valore misto può essere oggetto della prova della verità secondo l'art. 173 n. 2 CP (consid. 2.2.2). Di massima non è possibile attribuire alle funzioni "mi piace" e "condividi" un significato che oltrepassi la divulgazione del relativo post, visto che il contenuto di una simile manifestazione non ha di regola una chiara valenza. La divulgazione giusta l'art. 173 n. 1 cpv. 2 CP presuppone che l'affermazione esternata in precedenza da qualcuno sia comunicata a un terzo. Il reato è consumato unicamente quando il messaggio lesivo dell'onore, a cui reagisce il divulgatore con "mi piace" o "condividi", è visibile a un terzo ed è da questi stato recepito (consid. 2.2.3 e 2.2.4).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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