Privatkläger rügt verspäteten Strafantrag wegen Verleumdung: Fehlende Begründung der Vorinstanz zur Tatzeit führt zur Rückweisung (Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG)
- Datum
- 03.04.2019
- Geschäftsnummer
- 6B_520/2018
- Abteilung
- Strafrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Teilweise gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 42 BGG Art. 71 BGG Art. 81 BGG Art. 112 BGG Art. 31 StGB Art. 98 StGB Art. 174 StGB Art. 179bis StGB Art. 179quater StGB Art. 179ter StGB Art. 119 StPO Art. 320 StPO
Zusammenfassung
Zwei Nachbarn erhoben gegen ihre Nachbarn Strafanzeige wegen mehrfacher geringfügiger Sachbeschädigung, Verleumdung, Nötigung und Verletzung des Geheim- und Privatbereichs. Die Staatsanwaltschaft stellte die Verfahren ein; dagegen erhoben die Anzeigenden Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, das diese abwies. Die Anzeigenden legten beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen ein und beantragten die Aufhebung der Beschlüsse sowie die Anweisung an die Staatsanwaltschaft, das Verfahren fortzusetzen. Die Nachbarn wandten ein, die Vorinstanz habe den Strafantrag wegen Verleumdung zu Unrecht als verspätet angesehen, da die strafbare Handlung nicht im Oktober 2013, sondern am 18. März 2014 stattgefunden habe; zudem sei die Vorinstanz nicht auf ihr Argument eingegangen, es handle sich um ein Dauerdelikt oder um Stalking als Offizialdelikt, und habe nicht begründet, warum der Kooperationsweg nicht zum Geheimbereich gehöre.
Das Bundesgericht vereinigt die beiden parallelen Beschwerdeverfahren und entscheidet sie gemeinsam. Es stellt fest, dass nur A.A.________ als von der Verleumdung Betroffener zur Beschwerde legitimiert ist, während B.A.________ als Unbeteiligte nicht legitimiert ist. Für die Verleumdung vom 18. März 2014 ist jedoch einzutreten, weil die Vorinstanz nicht begründet hat, weshalb sie die Tat bereits auf den 20. Oktober 2013 datiert – ein Mangel, der gemäss Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG zur Rückweisung zwingt. Hinsichtlich aller übrigen Rügen – insbesondere zu den Delikten nach Art. 179bis, 179ter und 179quater StGB sowie zur Behauptung eines Offizialdelikts oder eines Dauerdelikts – ist nicht einzutreten, weil die Beschwerdeführer nicht darlegen, wie sich die Einstellung auf ihre Zivilansprüche auswirken könnte, und weil sie keine konkreten Umstände vorbringen, die eine tatbestandliche oder natürliche Handlungseinheit oder ein Dauerdelikt im Sinne von Art. 98 lit. b und lit. c StGB begründen würden. Die Vorinstanz hatte zudem nicht zu prüfen, ob spätere Anzeigen vom 29. September 2016 und 18. August 2017 Auswirkungen auf die vorliegende Einstellung hätten, da diese nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens waren. Die Beschwerde im Verfahren 6B_520/2018 wird vollständig abgewiesen, während die Beschwerde im Verfahren 6B_521/2018 teilweise gutgeheissen wird: Der Beschluss vom 20. Februar 2018 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Die Beschwerdeführer tragen die eigenen Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- und schulden den Beschwerdegegnern eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.--; B.X.________ und der Kanton Basel-Landschaft schulden A.A.________ jeweils Fr. 250.-- als Parteientschädigung. Das Urteil ist bemerkenswert, weil es die strenge Anforderung an die Begründungspflicht der Vorinstanz bei der Festlegung der Tatzeit unterstreicht und klarmacht, dass eine fehlende Begründung zur Rückweisung führt – selbst wenn die Sache ansonsten nicht legitimiert wäre.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.