Gesetzesartikel
Art. 54 BGG: Rechtsprechung und Entscheide
9 Entscheide, in denen Art. 54 BGG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Fussballverein beantragt Revision eines TAS-Schiedsspruchs wegen fehlendem Schweizer Wohnsitz des Einzelschiedsrichters: Kein Revisionsgrund nach Art. 396 Abs. 1 lit. d ZPO (Art. 396 Abs. 1 lit. d ZPO)
- Investoren aus Singapur klagen gegen Volksrepublik China wegen Enteignung ihrer Minen: Schiedsgerichtsbarkeit beschränkt auf Entschädigungshöhe, nicht auf Vorliegen der Enteignung (Art. 13 Abs. 3 ISA 1985)
- Kenianische Staatsangehörige nach Scheidung nach weniger als drei Ehejahren: Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigert, Beschwerde wegen fehlender Unterschrift und Offensichtlichkeit nicht eröffnet (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG)
- Republik Indien beantragt Revision eines internationalen Schiedsspruchs wegen nachträglich entdeckter Tatsachen: Fristversäumnis und Unzulässigkeit der Revision gegen bereits bestätigten Zwischenschiedsspruch (Art. 190a Abs. 1 lit. a und Abs. 2 IPRG)
- Rohstoffunternehmen kündigt Schiedsvereinbarung fristlos: Rechtsmissbrauch bei diskretionärer Kündigung bejaht (Art. 2 Abs. 2 ZGB)
- Privatkläger klagt gegen Einstellung des Strafverfahrens wegen übler Nachrede und Verleumdung nach Schreiben der Gewerkschaftsführung: Beschwerde abgewiesen, da Gutglaubensbeweis erbracht und Verurteilung nicht wahrscheinlicher als Freispruch (Art. 173 und Art. 174 StGB)
- Ehemann klagt vor Bundesgericht auf materielle Zahlungsverpflichtung der Ex-Ehefrau nach Rückzug ihrer Berufung: Beschwerde unzulässig, da neue Sachentscheidung verlangt (Art. 99 Abs. 2 BGG)
- Kraftloserklärung einer Inhaberobligation mit Grundpfandverschreibung: Örtliche Zuständigkeit am Grundbuchort, nicht am Wohnsitz der Erben (Art. 43 Abs. 2 ZPO)
- Privatklägerin legt in Strafverfahren Schadenersatzforderung adhäsionsweise vor, doch fehlt konkrete Darlegung der Investitionshöhe und Rückzahlungen: Beschwerde wegen mangelhafter Begründung nicht zugelassen (Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.