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Justizze. Art. 125 StGB

Bundesgericht

Fahrlässige schwere Körperverletzung im Kreisverkehr: Sorgfaltspflichtverletzung trotz A-Säule bejaht, Willkürrüge abgewiesen (Art. 125 Abs. 1 StGB)

Datum
25.04.2018
Geschäftsnummer
6B_1093/2017
Abteilung
Strafrechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 106 BGG Art. 26 SVG Art. 31 SVG Art. 34 SVG Art. 12 StGB Art. 125 StGB Art. 3 VRV Art. 41b VRV

Zusammenfassung

Ein Automobilist fährt an einem regnerischen Tag mit ca. 20 km/h in einen Kreisverkehrsplatz ein und kollidiert seitlich-frontal mit einer bereits im Kreis befindlichen E-Bike-Fahrerin, die lebensgefährliche Verletzungen erleidet. Der Lenker macht geltend, er habe die Radfahrerin aufgrund der A-Säule seines Fahrzeugs und anderer Fahrzeuge nicht sehen können und bestreitet eine Pflichtverletzung sowie die Adäquanz des Kausalzusammenhangs wegen fehlendem Handzeichen der Radfahrerin. Er rügt Willkür und eine Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo durch die Vorinstanz.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wird, und bestätigt den Schuldspruch wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung. Die Rüge der Willkür und der Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo scheitert an der Substantiierungspflicht gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG; die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist nicht offensichtlich unrichtig.

Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer seine Sorgfaltspflichten aus Art. 31 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 VRV verletzt hat. Trotz starkem Regen und regem Verkehr hatte er spätestens beim Überfahren des Fussgängerstreifens freie Sicht auf den vortrittsberechtigten Kreisverkehr. Das Argument, die E-Bike-Fahrerin sei ständig im toten Winkel der A-Säule gewesen, widerlegt das Gericht damit, dass der Lenker diesen Sichtschatten durch Kopfbewegung oder Vorbeugen hätte neutralisieren müssen. Da er ohne Anhalten einfuhr und links nichts wahrnahm, hätte er die Radfahrerin bei genügender Aufmerksamkeit erkennen müssen.

Hinsichtlich der Fahrlässigkeit nach Art. 12 Abs. 3 StGB und Art. 125 Abs. 1 StGB ist der adäquate Kausalzusammenhang gegeben. Zwar verletzte die E-Bike-Fahrerin ebenfalls Verkehrsregeln, indem sie ohne Handzeichen nach rechts schwenkte (Art. 26 Abs. 2 SVG, Art. 41b Abs. 1 VRV), doch handelt es sich dabei nicht um eine so aussergewöhnliche Ursache, die das sorgfaltswidrige Verhalten des Beschwerdeführers in den Hintergrund drängt. Wäre der Beschwerdeführer aufmerksam gewesen, hätte er gewartet oder Abstand gehalten (Art. 34 Abs. 4 SVG) und die Kollision vermieden. Die Schwere der Verletzungen war für ihn als Fahrzeuglenker voraussehbar.

Dem Beschwerdeführer werden die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- auferlegt.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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