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Justizze. Art. 125 StGB

Bundesgericht

Fahrlässige Körperverletzung nach abruptem Bremsen auf Autobahn: Vertrauensgrundsatz bei erkennbar regelwidrigem Verhalten des Motorradfahrers ausgeschlossen (Art. 125 StGB)

Datum
19.08.2026
Geschäftsnummer
6B_306/2026
Abteilung
I. Strafrechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 26 SVG Art. 12 StGB Art. 125 StGB

Zusammenfassung

Ein Automobilist fährt auf der Autobahn A12 in Richtung Lausanne und leitet einen Spurwechsel nach rechts ein, lenkt dann aber ohne erkennbaren Grund wieder nach links und bremst abrupt. Ein ihm mit ungenügendem Abstand folgender Motorradfahrer kollidiert mit dem Heck des Personenwagens, stürzt und erleidet eine Hüftprellung. Das Kantonsgericht Freiburg verurteilt den Automobilisten zweitinstanzlich wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer bedingten Geldstrafe und einer Busse. Der Verurteilte erhebt Beschwerde ans Bundesgericht und rügt die Sachverhaltsfeststellung sowie die rechtliche Würdigung unter Berufung auf die Unschuldsvermutung, fehlende Kausalität und den Vertrauensgrundsatz.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wird. Die Rügen gegen die Sachverhaltsfeststellung sind unzulässig, da der Beschwerdeführer lediglich eine eigene Beweiswürdigung vorträgt, ohne darzulegen, dass die Vorinstanz willkürlich gehandelt hätte oder ihr Entscheid geradezu unhaltbar wäre. Die Unschuldsvermutung bietet im Revisionsverfahren keinen eigenständigen Angriffspunkt jenseits des Willkürverbots.

In der Sache bestätigt das Gericht die Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB. Zwar fuhr der Motorradfahrer mit ungenügendem Abstand und gestikulierte wild, doch wiegt dieses Mitverschulden nicht so schwer, dass es das abrupte Bremsmanöver des Beschwerdeführers als wahrscheinliche Hauptursache verdrängen würde. Der adäquate Kausalzusammenhang bleibt bestehen. Zudem kann sich der Beschwerdeführer nicht auf den Vertrauensgrundsatz nach Art. 26 Abs. 1 SVG berufen. Da er den Motorradfahrer bereits beim Überholen wahrgenommen hatte und dieser durch sein auffälliges Verhalten konkrete Anzeichen für regelwidriges Fahren gab, war nach Art. 26 Abs. 2 SVG besondere Vorsicht geboten. Das brüske Bremsen verletzte diese Sorgfaltspflicht und war pflichtwidrig im Sinne von Art. 12 Abs. 3 StGB.

Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 3'000.--. Die Entscheidung ist beachtlich, weil sie konkretisiert, wann das Fehlverhalten eines anderen Verkehrsteilnehmers den Vertrauensgrundsatz ausschliesst und wann es die Kausalität für eine fahrlässige Körperverletzung nicht unterbricht.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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