Beschwerdeführerin beantragt Revision eines Strafbefehls wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung mit neuem unfallanalytischen Gutachten: Gutachten wird als nicht erheblich beurteilt, Revision abgewiesen (Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO)
- Datum
- 23.05.2022
- Geschäftsnummer
- 6B 407/2022
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 31 SVG Art. 33 SVG Art. 49 SVG Art. 12 StGB Art. 125 StGB Art. 410 StPO Art. 3 VRV Art. 6 VRV Art. 47 VRV
Zusammenfassung
Eine Person war im Strafbefehl wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung verurteilt worden. Sie legte gegen diesen Strafbefehl ein Revisionsgesuch ein und reichte ein neues unfallanalytisches Gutachten vor, das auf Videoaufzeichnungen beruhte und die Unvermeidbarkeit des Unfalls bei einer Geschwindigkeit von 39–43 km/h behauptete. Die Vorinstanz wies das Revisionsgesuch ab, weil das Gutachten nicht erheblich sei. Die Beschwerdeführerin erhob beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen und beantragte die Aufhebung des Entscheids der Vorinstanz sowie einen Freispruch oder zumindest die Rückweisung an das Untersuchungsamt. Streitig war, ob das neue Gutachten die tatsächlichen Grundlagen des Strafbefehls erschüttert und damit die Revision zulässt.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, weil das vorgelegte unfallanalytische Gutachten vom 15. April 2020 nicht die Erheblichkeit im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO aufweist. Das Gutachten stellte fest, dass die Beschwerdeführerin mit 39 bis 43 km/h auf den Fussgängerstreifen zufuhr und die Kollision bereits 0,5 Sekunden nach Betreten des Streifens durch die Fussgängerin erfolgte; das Fahrzeug war 0,8 Sekunden vorher noch 8,7 bis 9,6 Meter vom Kollisionspunkt entfernt. Der Anhalteweg bei 40 km/h betrug bei Vollbremsung rund 17 Meter, bei üblicher Bremsung rund 30 Meter. Das Bundesgericht folgte der Vorinstanz, wonach diese Geschwindigkeit unter den konkreten örtlichen Verhältnissen – insbesondere weil der Fussgängerstreifen rechts unmittelbar an das Trottoir beim Ausgang eines Einkaufszentrums grenzte, stark frequentiert war und die Sicht durch rechtsseitige Parkfelder behindert wurde – offenkundig zu hoch war. Hinzu kamen schlechte Lichtverhältnisse: Die Fahrbahn lag im Sonnenlicht, die Fussgängerin im Schatten, was Adaptionsschwierigkeiten der Beschwerdeführerin verursachte. Damit war die Geschwindigkeit nicht nur für die Unvermeidbarkeit des Unfalls, sondern gerade auch für die Verletzung der Sorgfaltspflicht gemäss Art. 33 Abs. 2 SVG entscheidend. Das Gutachten konnte daher die tatsächlichen Feststellungen des Strafbefehls nicht erschüttern und ermöglichte keinen deutlich günstigeren Entscheid zugunsten der Beschwerdeführerin. Die Vorinstanz hat somit zutreffend das Gutachten als nicht erheblich beurteilt. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieses Urteil verdeutlicht, dass ein neues Gutachten im Revisionsverfahren nur dann erheblich ist, wenn es die tatsächlichen Grundlagen des angefochtenen Urteils tatsächlich erschüttert – nicht aber, wenn es lediglich eine alternative Bewertung derselben Sachlage bietet oder neue Aspekte enthält, die bereits bei ordnungsgemässem Verfahren hätten geltend gemacht werden können.
Regeste
Revision eines Strafbefehls | Strafprozess
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
Verwandte Entscheide
- Fahrer mit Lieferwagen mit Anhänger fährt bei Schneefall mit 45 km/h auf Fussgängerstreifen zu, missachtet Vortritt und verletzt Fussgängerin schwer: grobe Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG
- Fussgänger wird beim Betreten der Tramgeleise von hinten erfasst: Grobes Selbstverschulden unterbricht Kausalzusammenhang, Haftung der Stadt entfällt (Art. 40c EBG)