Eltern verlangen Rückweisung der Unterhaltsklage wegen ausserkantonalen Fremdplatzierungen ihres Sohnes: IVSE begründet keine öffentlich-rechtlichen Beiträge gegenüber Eltern, kantonales Recht zur Prüfung zurückverwiesen (Art. 276 Abs. 2 ZGB)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 151 III 249 · ATF 151 III 249 · DTF 151 III 249
- Datum
- 01.01.2025
- Geschäftsnummer
- BGE 151 III 249
- Abteilung
- CH_BGE_005
- Ausgang
- Rückweisung
Tragende Normen
Art. 95 BGG Art. 106 BGG Art. 107 BGG Art. 276 ZGB Art. 289 ZGB Art. 293 ZGB Art. 307 ZGB Art. 310 ZGB
Zusammenfassung
Die Eltern A.A. und B.A. wurden vom Bezirksgericht Weinfelden und später vom Obergericht Thurgau verurteilt, einen Teil der Kosten für die ausserkantonalen Fremdplatzierungen ihres Sohnes D. zu tragen. Sie erhoben Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Antrag, den Entscheid des Obergerichts aufzuheben. Streitpunkt war, ob die Einwohnergemeinde U. mit ihren Zahlungen einen privatrechtlichen Unterhaltsbeitrag bevorschusst hat, den sie nun gegen die Eltern geltend machen kann, oder ob es sich um endgültige öffentlich-rechtliche Beiträge handelte, die keinen Anspruchsübergang nach Art. 289 Abs. 2 ZGB auslösen. Die Eltern beriefen sich insbesondere auf die Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE), während die Gemeinde auf die bundesrechtliche Unterhaltsregelung verwies.
Das Bundesgericht hebt den angefochtenen Entscheid teilweise auf und weist die Sache zur neuerlichen Entscheidung an das Obergericht Thurgau zurück. Es stellt fest, dass die Kosten der Fremdplatzierung nach Art. 310 ZGB grundsätzlich zum Unterhaltsanspruch des Kindes gehören und nach Art. 276 Abs. 2 ZGB von den Eltern zu tragen sind; kommt das Gemeinwesen für diesen Unterhalt auf, geht der Anspruch im Umfang der bevorschussten Beträge nach Art. 289 Abs. 2 ZGB auf das Gemeinwesen über und kann dort auf dem Zivilweg geltend gemacht werden. Allerdings gilt dies nur, wenn es sich tatsächlich um eine Unterhaltsleistung handelt – nicht aber, wenn die Leistung endgültig durch öffentlich-rechtliche Beiträge finanziert wird, wodurch der Unterhaltsanspruch des Kindes entsprechend verringert wird. Die Beschwerdeführer argumentierten, die Gemeinde habe gemäss IVSE öffentlich-rechtliche Beiträge geleistet; das Bundesgericht hält jedoch fest, dass die IVSE allein das interkantonale Verhältnis zwischen Kantonen und Einrichtungen regelt und keinerlei unmittelbare Wirkung gegenüber den betroffenen Privatpersonen entfaltet. Eine solche Auslegung würde zudem zu einer ungleichen Behandlung führen, da innerkantonale Platzierungen nach kantonalem Recht finanziert würden. Das Obergericht ging fälschlich von einem generellen Vorrang der bundesrechtlichen Unterhaltsregelung vor dem kantonalen öffentlichen Recht aus und unterliess die Prüfung, ob das kantonale Recht – insbesondere die IVSE-Verordnung/TG – eine gesetzliche Grundlage für öffentlich-rechtliche Beiträge bietet. Damit liegt eine Bundesrechtsverletzung vor. Das Bundesgericht verweist die Sache daher zurück, damit das Obergericht neu prüft, ob die Gemeinde einen Unterhaltsbeitrag bevorschusst oder einen öffentlich-rechtlichen Beitrag à fonds perdu geleistet hat, und gegebenenfalls den Anspruchsübergang nach Art. 289 Abs. 2 ZGB sowie die Höhe des rückforderbaren Betrags bestimmt. Die Kostenfolgen des kantonalen Verfahrens sind ebenfalls neu zu entscheiden. Die Rügen zum rechtlichen Gehör bleiben unentschieden, da das Ergebnis bereits auf der materiellen Bundesrechtsverletzung beruht.
Regeste
Art. 276 Abs. 2 und Art. 289 Abs. 2 ZGB; Art. 19 ff. IVSE; Kostenpflicht der Eltern bei Unterbringung eines Kindes mit besonderen Betreuungsbedürfnissen in einer ausserkantonalen Einrichtung. Die Kosten von Kindesschutzmassnahmen, namentlich der Unterbringung nach Art. 310 ZGB, gehören zum Unterhaltsanspruch des Kindes und sind nach Art. 276 Abs. 2 ZGB von den Eltern zu tragen. Kommt das Gemeinwesen für den Unterhalt auf, geht der Unterhaltsanspruch im Umfang der einzelnen bevorschussten Beiträge nach Art. 289 Abs. 2 ZGB auf dieses über. Er ist im Streitfall durch Unterhaltsklage geltend zu machen (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 4.1). Finanziert das Gemeinwesen dagegen Leistungen (endgültig) durch öffentlich-rechtliche Beiträge, erfüllt es keinen privatrechtlichen Anspruch, in den es subrogieren und den es erfolgreich auf dem Zivilweg gegen die Eltern geltend machen kann (E. 4.2 und 5.1). Im Falle der ausserkantonalen Unterbringung eines Kindes mit besonderen Betreuungsbedürfnissen ergibt sich aus der IVSE nicht, dass das Gemeinwesen Leistungen (endgültig) durch öffentlich-rechtliche Beiträge finanziert (E. 6). Rückweisung der Angelegenheit an die kantonale Instanz zur Prüfung, ob gestützt auf das kantonale Recht von einem öffentlich-rechtlichen Beitrag auszugehen ist (E. 8). Regeste Art. 276 al. 2 et art. 289 al. 2 CC; art. 19 ss CIIS; obligation de paiement de parents dont l'enfant avec des besoins spécifiques est placé dans une institution hors canton. Les frais afférents aux mesures de protection de l'enfant, notamment le placement au sens de l'art. 310 CC, font partie du droit à l'entretien de l'enfant et sont à la charge des parents conformément à l'art. 276 al. 2 CC. Si la collectivité publique prend en charge l'entretien, la prétention y relative passe à cette dernière à concurrence des différentes contributions avancées, conformément à l'art. 289 al. 2 CC. En cas de litige, elle doit faire valoir celles-ci par le biais d'une action en paiement d'entretien (confirmation de la jurisprudence; consid. 4.1). En revanche, si la collectivité finance (de manière définitive) des prestations par le biais de contributions de droit public, elle ne couvre pas une prétention relevant du droit privé susceptible de subrogation et qu'elle serait régulièrement en droit de réclamer aux parents par la voie civile (consid. 4.2 et 5.1). Lorsqu'un enfant avec des besoins spécifiques est placé dans une institution hors canton, il ne ressort pas de la CIIS que la collectivité publique s'acquitterait (de manière définitive) de prestations par des contributions relevant du droit public (consid. 6). Renvoi de la cause à l'autorité cantonale pour examen de la question de savoir si l'on peut admettre l'existence d'une contribution relevant du droit public, fondée sur le droit cantonal (consid. 8). Regesto Art. 276 cpv. 2 e art. 289 cpv. 2 CC; art. 19 segg. CIIS; obbligo dei genitori di assunzione dei costi in caso di collocamento del figlio con bisogni di assistenza specifici in un istituto fuori Cantone. I costi delle misure di protezione dei minori, in particolare il collocamento ai sensi dell'art. 310 CC, fanno parte del diritto di mantenimento del minore e sono a carico dei genitori conformemente all'art. 276 cpv. 2 CC. Se è l'ente pubblico ad assumersi il mantenimento, il diritto di mantenimento passa a quest'ultimo in misura pari ai singoli contributi anticipati ai sensi dell'art. 289 cpv. 2 CC. In caso di controversia, tale diritto deve essere fatto valere con un'azione di mantenimento (conferma della giurisprudenza; consid. 4.1). Se invece l'ente pubblico finanzia (definitivamente) le prestazioni mediante contributi di diritto pubblico, non si è in presenza di una pretesa di diritto privato in cui esso potrebbe surrogare e che potrebbe far valere con un'azione civile contro i genitori (consid. 4.2 e 5.1). In caso di collocamento fuori Cantone di un figlio con bisogni di assistenza specifici, non si può dedurre dalla CIIS che l'ente pubblico finanzi (definitivamente) le prestazioni mediante contributi di diritto pubblico (consid. 6). Rinvio della causa all'autorità cantonale per verificare se si debba ammettere che il diritto cantonale preveda un contributo di diritto pubblico (consid. 8).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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