Beschwerdeführer beantragt unentgeltliche Rechtspflege für Rückforderungsklage nach Art. 86 SchKG: Prozesschancen als aussichtslos verneint (Art. 29 Abs. 3 BV)
- Datum
- 15.11.2023
- Geschäftsnummer
- 5A_277/2023
- Abteilung
- II. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 42 BGG Art. 72 BGG Art. 74 BGG Art. 75 BGG Art. 76 BGG Art. 93 BGG Art. 95 BGG Art. 99 BGG Art. 105 BGG Art. 106 BGG Art. 29 BV Art. 86 SchKG Art. 117 ZPO
Zusammenfassung
Ein Beschwerdeführer reichte beim Friedensrichteramt ein Schlichtungsgesuch ein und beantragte gestützt auf Art. 86 SchKG die Rückforderung einer als grundpfandgesichert zugelassenen Forderung von Fr. 600'000.-- samt Zinsen im Konkursverfahren der Dr. B.________ Stiftung. Er stellte beim Bezirksgericht Zürich ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren, das wegen Aussichtslosigkeit der Rückforderungsklage abgewiesen wurde. Das Obergericht des Kantons Zürich wies sowohl die Beschwerde gegen das Urteil als auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Rechtsmittelverfahren ab. Der Beschwerdeführer gelangte daraufhin ans Bundesgericht und beantragte die Aufhebung des kantonalen Entscheids sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das gesamte kantonale Verfahren und zusätzlich für das bundesgerichtliche Verfahren.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war, und lehnte das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ab. Die Prozesschancen der Rückforderungsklage nach Art. 86 SchKG wurden als aussichtslos beurteilt, weil der Beschwerdeführer keine glaubhaften Hinweise vorlegte, die an der grundsätzlichen Berechtigung der Dr. B.________ Stiftung als Rechtsnachfolgerin zweifeln liessen. Es fehlte insbesondere an einer konkreten Darlegung, wer stattdessen die Rechte an den beiden Schuldbriefen erhalten haben sollte. Der Beschwerdeführer verwies auf eine Vereinbarung vom 12. April 2003 über das treuhänderische Halten der Schuldbriefe durch B.________, konnte jedoch nicht zeigen, dass diese Vereinbarung eine Abweichung vom Kaufvertrag vom 14. Februar 2003 zur Sicherstellung des Kaufpreises bewirkte. Auch die zitierten Testamente vom 11. April 2002 und 28. November 2003 wurden nicht in ihrem inhaltlichen Zusammenhang begründet, sodass sie nicht zur Klärung der Berechtigung an den Schuldbriefen beitrugen. Der Beschwerdeführer vermochte schliesslich nicht nachzuweisen, dass er als Gläubiger im Sinne von Art. 86 SchKG anzusehen sei, was die Erfolgsaussichten der Rückforderungsklage entscheidend beeinträchtigte. Diese Beurteilung beruhte auf Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 117 ZPO und Art. 86 SchKG, ergänzt durch die bundesgerichtlichen Grundsätze zur Aussichtslosigkeit bei unentgeltlicher Rechtspflege. Dem Beschwerdeführer wurden die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- auferlegt gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG. Die Entscheidung bestätigt die strenge summarische Prüfung der Prozessaussichten bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege und verdeutlicht, dass bloße Behauptungen ohne konkrete, glaubhafte Belege zur Rechtsnachfolge oder zur Abweichung von notariellen Verträgen nicht ausreichen, um die Mindestanforderung der Aussichtslosigkeit zu entkräften.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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